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gung des Siegels und der Unterschrift des Rechnungsamtes bis spätestens den
fünfzehnten Februar nebst den zugehörigen Akten an das Finanz-Departe-
ment Unseres Staats-Ministeriums berichtlich eingesendet.
8. 10.
Das Letztere läßt sämmtliche Rollen ohne Verzug prüfen, auch sobald
etwaigen bei der Revidirung hervorgetretenen Mängeln, worüber die Revision un-
mittelbar von dem betreffenden Rechnungsamte Auskunft zu erfordern hat, mit
thunlichster Beschleunigung abgeholfen seyn wird, abschließen, die halbjährigen
Steuer-Sollerträge darauf bemerken und demnächst die Rollen mit den vorge-
legten Akten an die Rechnungsämter zurückgeben.
Diese haben nunmehr, falls bei der Revision Abänderungen nöthig ge-
worden sind, ihre Koncept-Rollen genau darnach zu berichtigen, die revidirten
Nollen selbst aber binnen längstens acht Tagen nach deren Zurückempfang je-
denfalls bis zum 31. März den Orts-Steuereinnehmern Behufs der Auferti-
gung der Hebe-Register und der Erhebung der halbjährigen Stener zuzustellen.
s. 11.
Von den Steuereinnehmern sind diese Rollen längstens bis zum ersten
April desselben Jahres an die Rechnungs-Revision des Finanz-Departements
unmittelbar zurückzusenden.
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In ähnlicher Weise haben die Rechnungsämter die der Vorschrift in den
K.F. 17, 19 des Gesetzes gemäß angemeldeten, bei dem Ortseinkommen-
steuer-Kapital I. Theiles des unmittelbar vorausgegangenen Semesters, theils
in Zugang, theils in Abgang zu bringenden Individnal-Steuerkapitale als-
bald nach dem jedesmaligen Ablaufe der im K. 18 des Gesetzes geordneten
Frist zu berechnen, auszuwerfen und darüber Abgangs= und Zugangs-Listen
nach dem unter E hier beiliegenden Formular aufzustellen.
Auch sind in diesen Listen diejenigen Steuer-Kapitale, welche in einem
frühern Semester verschwiegen worden waren, deren fortwährendes Vorhanden=
seyn aber zu Folge der inmittelst Statt gefundenen Nachforschungen und Un-
tersuchungen wegen Steuerhinterziehung (vergl. S. S. 46— 56 des Gesetzes) sich
herausgestellt hat, in Zugang, ingleichen diejenigen Steuer-Kapitale, deren
Hinwegfall der Vorschrift des §F. 19 des Gesetzes entgegen entweder unange-
zeigt geblieben, oder doch rechtzeitig nicht angemeldet worden, rücksichtlich de-