Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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gung des Siegels und der Unterschrift des Rechnungsamtes bis spätestens den 
fünfzehnten Februar nebst den zugehörigen Akten an das Finanz-Departe- 
ment Unseres Staats-Ministeriums berichtlich eingesendet. 
8. 10. 
Das Letztere läßt sämmtliche Rollen ohne Verzug prüfen, auch sobald 
etwaigen bei der Revidirung hervorgetretenen Mängeln, worüber die Revision un- 
mittelbar von dem betreffenden Rechnungsamte Auskunft zu erfordern hat, mit 
thunlichster Beschleunigung abgeholfen seyn wird, abschließen, die halbjährigen 
Steuer-Sollerträge darauf bemerken und demnächst die Rollen mit den vorge- 
legten Akten an die Rechnungsämter zurückgeben. 
Diese haben nunmehr, falls bei der Revision Abänderungen nöthig ge- 
worden sind, ihre Koncept-Rollen genau darnach zu berichtigen, die revidirten 
Nollen selbst aber binnen längstens acht Tagen nach deren Zurückempfang je- 
denfalls bis zum 31. März den Orts-Steuereinnehmern Behufs der Auferti- 
gung der Hebe-Register und der Erhebung der halbjährigen Stener zuzustellen. 
s. 11. 
Von den Steuereinnehmern sind diese Rollen längstens bis zum ersten 
April desselben Jahres an die Rechnungs-Revision des Finanz-Departements 
unmittelbar zurückzusenden. 
— 
In ähnlicher Weise haben die Rechnungsämter die der Vorschrift in den 
K.F. 17, 19 des Gesetzes gemäß angemeldeten, bei dem Ortseinkommen- 
steuer-Kapital I. Theiles des unmittelbar vorausgegangenen Semesters, theils 
in Zugang, theils in Abgang zu bringenden Individnal-Steuerkapitale als- 
bald nach dem jedesmaligen Ablaufe der im K. 18 des Gesetzes geordneten 
Frist zu berechnen, auszuwerfen und darüber Abgangs= und Zugangs-Listen 
nach dem unter E hier beiliegenden Formular aufzustellen. 
Auch sind in diesen Listen diejenigen Steuer-Kapitale, welche in einem 
frühern Semester verschwiegen worden waren, deren fortwährendes Vorhanden= 
seyn aber zu Folge der inmittelst Statt gefundenen Nachforschungen und Un- 
tersuchungen wegen Steuerhinterziehung (vergl. S. S. 46— 56 des Gesetzes) sich 
herausgestellt hat, in Zugang, ingleichen diejenigen Steuer-Kapitale, deren 
Hinwegfall der Vorschrift des §F. 19 des Gesetzes entgegen entweder unange- 
zeigt geblieben, oder doch rechtzeitig nicht angemeldet worden, rücksichtlich de-
	        
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