Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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ren aber die davon zu entrichtende Steuer gleichwohl nach der offiziellen Nach- 
richt, welche dem Rechnungsamte in jedem solchen Falle zugehen wird, hat 
caducirt werden müssen, in Abgang zu bringen. 
— 
Auch von sämmtlichen Abgangs= und Zugangs-Listen sind gehörig besiegelte 
und vollzogene Reinschriften zu fertigen und von den Rechnungsämtern unfehl- 
bar bis zum ersten August, bezüglich bis zum ersten Februar jedes dem ersten 
Halbjahre der neuen Finanz-Periode nachfolgenden neuen Semesters, zum Er- 
stenmal bis zum ersten August 1852, mit den dazu gehörigen Akten an das 
Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums einzusenden. 
Wäre in dem abgelaufenen Semester für einzelne Gemeindebezirke weder 
ein Abgang noch ein Zugang erschienen, so ist für jeden dieser Orte, statt 
der Abgangs= und Zugangs-Liste, ein Ausfallschein beizuschließen. 
s. 14. 
Die Abgangs= und Zugangs-Listen wird das Finanz-Departement gleich- 
falls der Revision unterwerfen und sie hiernächst an die Rechnungsämter zu- 
rückgelangen lassen. 
Diese haben nach dem Zurückempfange das Nähmliche dabei wahrzunehmen 
und eben so damit zu verfahren, wie oben im §. 10 in Hinsicht auf die 
Steuerrollen selbst bestimmt wurde, so daß jede Steuereinnahme die Abgangs- 
und Zugangs-Liste ihres Ortes vor dem ersten September und bezüglich vor 
dem ersten März jedes Jahres erhält. 
# 15. 
Die Steuereinnehmer haben demnächst die an sie gelangten Abgangs= und 
Zugangs-Listen, nachdem sie ihre Hebe-Register darnach berichtigt, längstens bis 
zum ersten April und ersten Oktober jedes Jahres an die Rechnungs-Revision 
des Finanz-Departements unmittelbar zurückzusenden. 
8. 16. 
Rechnungsämter, welche die in den §.S. 9, 10, 13, 14 oben festge- 
setzten Fristen nicht pünktlich einhalten, verwirken eine Ordnungsstrafe von 
zwei bis zu zehen Thalern und haben überdem zu gewärtigen, daß Warte- 
boten an sie abgesendet werden. 
Eben so sind Steuereinnehmer, welche die in den §F.S. 11, 15 an- 
geordnete zeitige Rücksendung der Steuerrollen= und Abgangs= und Zugangs- 
Listen verabsäumen, in eine Ordnungsstrafe bis zu einem Thaler zu nehmen.
	        
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