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ren aber die davon zu entrichtende Steuer gleichwohl nach der offiziellen Nach-
richt, welche dem Rechnungsamte in jedem solchen Falle zugehen wird, hat
caducirt werden müssen, in Abgang zu bringen.
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Auch von sämmtlichen Abgangs= und Zugangs-Listen sind gehörig besiegelte
und vollzogene Reinschriften zu fertigen und von den Rechnungsämtern unfehl-
bar bis zum ersten August, bezüglich bis zum ersten Februar jedes dem ersten
Halbjahre der neuen Finanz-Periode nachfolgenden neuen Semesters, zum Er-
stenmal bis zum ersten August 1852, mit den dazu gehörigen Akten an das
Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums einzusenden.
Wäre in dem abgelaufenen Semester für einzelne Gemeindebezirke weder
ein Abgang noch ein Zugang erschienen, so ist für jeden dieser Orte, statt
der Abgangs= und Zugangs-Liste, ein Ausfallschein beizuschließen.
s. 14.
Die Abgangs= und Zugangs-Listen wird das Finanz-Departement gleich-
falls der Revision unterwerfen und sie hiernächst an die Rechnungsämter zu-
rückgelangen lassen.
Diese haben nach dem Zurückempfange das Nähmliche dabei wahrzunehmen
und eben so damit zu verfahren, wie oben im §. 10 in Hinsicht auf die
Steuerrollen selbst bestimmt wurde, so daß jede Steuereinnahme die Abgangs-
und Zugangs-Liste ihres Ortes vor dem ersten September und bezüglich vor
dem ersten März jedes Jahres erhält.
# 15.
Die Steuereinnehmer haben demnächst die an sie gelangten Abgangs= und
Zugangs-Listen, nachdem sie ihre Hebe-Register darnach berichtigt, längstens bis
zum ersten April und ersten Oktober jedes Jahres an die Rechnungs-Revision
des Finanz-Departements unmittelbar zurückzusenden.
8. 16.
Rechnungsämter, welche die in den §.S. 9, 10, 13, 14 oben festge-
setzten Fristen nicht pünktlich einhalten, verwirken eine Ordnungsstrafe von
zwei bis zu zehen Thalern und haben überdem zu gewärtigen, daß Warte-
boten an sie abgesendet werden.
Eben so sind Steuereinnehmer, welche die in den §F.S. 11, 15 an-
geordnete zeitige Rücksendung der Steuerrollen= und Abgangs= und Zugangs-
Listen verabsäumen, in eine Ordnungsstrafe bis zu einem Thaler zu nehmen.