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Dagegen sind solche Grundstücke, von welchen Grund-Einkommensteuer nicht
zu entrichten ist (zum Krongute oder zum Staatsvermögen gehörige Besitzungen,
desgleichen der Grundbesitz inländischer Kirchen, Pfarreien, Schulen, der Aka-
demie Jena und solcher inländischen milden Stiftungen, welche zu den in
§. 15 Ziffer 9 des Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthumes
vom 18. März 1851 erwähnten gehören, endlich der zum Bahnkörper der Ei-
senbahnen, sowie zu den Bahnhofsanlagen gehörige Grund und Boden), in das
Verzeichniß nicht mit aufzunehmen.
In der Kolumne für Bemerkungen ist zugleich bei einem jeden Grund-
besitzer anzuführen, ob er die Haus= und Feld-Grundstücke selbst benutzt und be-
wirthschaftet, oder ob er dieselben vermiethet oder verpachtet hat.
2) In den Verzeichnissen der wegen eines Einkommens aus anderen Quellen
zum II. Theile der Orts-Quote Steuerpflichtigen sind in der dritten Kolumne
der Erwerb und die Geschäfte jeder im Gemeindebezirke wesentlich sich aufhal-
tenden Person anzugeben, welche ein zum II. Theile der Orts-Quote gehöriges
selbstständiges Einkommen hat, überhaupt mit einem Beitrage zu dieser Quote
selbstständig heranzuziehen ist. Es ist dabei wohl zu berücksichtigen, daß mög-
licher Weise eine und dieselbe Person gleichzeitig mehrere Nahrungszweige
und Einkommen aus verschiedenen hier in Betracht zu ziehenden Erwerbsquellen
haben kann, welche sämmtlich in dem Verzeichnisse aufgeführt werden müssen,
wäre gleich das eine oder das andere Geschäft ein sogenanntes bloßes Neben-
geschäft.
Häupter des Hauses oder der Familie sind dabei unter fortlaufenden
Nummern, die in der ersten Spalte der ersten Kolumne beigefügt werden,
mit Angabe der Hausnummer in der zweiten Spalte dieser Kolumne voran
zusetzen, so, daß die Namen der übrigen, zu einem und demselben Hausstande
gehörigen, selbstständig erwerbenden Personen (Gehülfen, Dienstboten u. s. w.)
unter fortlaufenden Buchstaben folgen.
Ferner sind dem Namen jedes Abzuschätzenden, und zwar in der Kolumne
für Bemerkungen, alle diejenigen Notizen beizufügen, welche bei der Abschätzung
einer weitern besondern Beachtung bedürfen und von Einfluß darauf seyn
können, z. B. der Umstand, daß Hausfrauen, oder über achtzehen Jahre
alte Haustöchter vorhanden sind, welche (vergl. §. 68 des Gesetzes) zwar keinen
selbstständigen Erwerb haben, allein das Einkommen des Familienvaters durch
ihre Thätigkeit erhöhen, daß (vergl. §. 81 des Gesetzes) die im Verzeichnisse
aufgeführte Person das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt, daß der im Verzeich-