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nisse aufgeführte im aktiven Dienste stehende Militär-Pflichtige das im F. 32 unten
erwähnte Zeugniß seines Militär-Chefs beigebracht habe u. s. w.
Endlich ist gleichfalls in der Kolumne für Bemerkungen, bei Oekonomen,
welche auf ihr Feldgewerbe einzuschätzen sind, die Zahl der Hofraithen und
Häuser, ingleichen der Ackergehalt der Grundstücke, welche sie bearbeiten oder
bewirtbschaften, nach den einzelnen Kategorien an Arthland, Wiesen, Gärten,
Holzungen, Weideland, Lehden u. s. w. — bei Pachtern landwirthschaftlicher
Grundstücke aber, die Ackerzahl und die Kultur-Art auch dieser Grundstücke nam-
haft zu machen.
Personen, welche von Beiträgen zum II. Theile der Orts-Quote, abgesehen
von der Grund-Einkommensteuer, unbedingt frei sind (S. 15, Ziffer 1, 4,
9, 10 des Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom
18. März 1851), namentlich a) Studirende, ingleichen Schüler auf Gymna-
sien, Seminarien und Sekundar-Schulen, b) Lehrlinge, c) alle wegen mangel-
hafter Organisation des Geistes oder des Körpers von der Möglichkeit des Er-
werbes ausgeschlossene Individuen, endlich d) Almosen-Percipienten, sind
aus diesem Verzeichnisse hinwegzulassen, keineswegs aber im Gemeindebezirke sich
aufhaltende Personen, welche von dergleichen Beiträgen nur bedingungs-
weise frei sind, z. B. die im Waffendienste des Staates, und zwar in der
ersten Aufstellung (dem aktiven Theile) stehenden Gemeinen (vergl. &. 15, Zif-
fer 3 des Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthumes). Insbe-
sondere sind auch diejenigen noch nicht achtzehen Jahre alte Personen und
diejenigen Hausfrauen, welche einen selbstständigen Erwerb haben (vergl. §. 82
des Gesetzes), in dem Verzeichnisse unter den selbstständig Abzuschätzenden mit
aufzuführen.
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In einem besondern Anhange zu dem Verzeichnisse der Grund-Einkommen-
steuerpflichtigen (J. 21) werden die auswärts — sey es im Inlande, sey es im
Auslande — wohnenden Besitzer von innerhalb der Ortoflur belegenen aber von
einem andern Orte aus bewirthschafteten Grundstücken (Forensen) aufgeführt.
Auch die Ackerzahl und die Kultur-Art dieser Grundstücke ist in der dritten Ko-
lumne namhaft zu machen und dabei in der Spalte für Bemerkungen anzuge-
ben, ob sie vom Besitzer selbst bearbeitet oder bewirthschaftet werden, oder nicht.
Gleichzeitig sind den Gemeindevorständen derjenigen inländischen Orte, von wel-
chen aus dergleichen Grundstücke bewirthschaftet werden, Auszüge aus diesem
Anhange mitzutheilen (vergl. S.. 71, 73 des Gesetzes).
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