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ger Natural= und anderer Neben-Leistungen, sowie der dem Pachter etwa vor-
behaltenen Nutzungen — repräsentirt wird (G. 72 des Gesetzes), ebenso darf
die Einschätzungssumme auch bei nicht vermietheten oder verpachteten Gebäuden,
Gütern und sonstigen Grundstücken niemals unter dem Betrage zurück-
bleiben, welcher nach ortsüblichen Preisen an Pacht= oder Mieth-Gelde da-
für zu erlangen seyn würde, und welchen bei landwirthschaftlichen Besitzungen
noch der Gewinn von dem zur Bewirthschaftung erforderlichen Kapital hinzu-
treten muß.
8. 30.
Zinsen von hypothekarischen oder sonstigen dem Grundbesitze aufhaftenden
Schulden bleiben nicht minder, als die Schulden selbst, auch bei der Ein—
schätzung des Einkommens aus Grund und Boden gänzlich außer Betracht.
8. 31.
Denjenigen, welche mit ihrem Erwerbe im Sinne des §. 74 des Gesetzes
zum II. Theile der Orts-Quote einzuschätzen sind, sind auch alle beizuzählen,
die zur Ausübung ihres Berufes einer Konzession, auch wohl einer Bestallung,
von Seiten der Staatsregierung bedürfen, z. B. Anwälte, Notare, Privat-
Docenten und Wundärzte, Feldmesser, Vorsteher und Vorsteherinnen, ingleichen
Lehrer und Lebrerinnen an Privat-, Lehr= und Erziehungs-Anstalten. Ferner
gehören dazu solche Bedienstete, welchen, wie z. B. Chaussee= und Eisenbahn-
Wärtern, ein gewisser in seinem Betrage und Fortgenusse nicht gesicherter
Wochen-, Monats= oder Jahres-Lohn, keineswegs aber eine wirkliche Besol-
dung aus Staats-, Gemeinde-, Korporations= oder öffentlichen Instituts-Kassen,
zugewiesen ist. Es versteht sich aber, daß Personen der erstern Kategorie,
wenn sie zugleich — wie z. B. Gerichtsärzte und Wundärzte — wirkliche Besol-
dung beziehen, diese Besoldungen Behufs der Eintragung in die Steuerrollen
für den 1I. Theil der Orts-Quote zu fatiren haben.
8. 32.
Der Anspruch auf Steuerfreiheit, welcher den im Waffendienste des Staa-
tes stehenden Gemeinen (vergl. K. 15 Ziffer 3 des Gesetzes über die Steuer-
verfassung) rücksichtlich ihres 30 Thaler nicht erreichenden Einkommens aus
Gewerbs= oder Geschäfts-Thätigkeit zusteht, kann nur dann Berücksichtigung
finden, wenn sie dem Gemeindevorstande des Ortes, wo sie ihren Nahrungs-
stand begründet haben, oder zu begründen beabsichtigen, bis zum achten Ja-
nuar jedes Jahres ein Dienstzeugniß ihres Militär-Chefs darüber vorlegen,