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daß sie der ersten Aufstellung (dem aktiven Theile) noch angehören. Diejenigen
also, welche ein solches Zeugniß bis zu dem erwähnten Tage nicht beibringen,
sind mit ihrem Einkommen aus Gewerbs= und Geschäfts-Thätigkeit in die
Rolle für den II. Theil der Orts-Quote auch dann einzuschätzen, wenn das-
selbe weniger als 30 Thlr. beträge, vorbehältlich zeitig anzubringender Rekla-
mation G. 84 des Gesetzes).
83.
Ueber 18 Jahre alte Haussoͤhne, welche den Aeltern im Geschäft beiste-
hen, kommen mit dem wirklichen Werthe ihrer Thätigkeit mindestens aber mit
funfzehen Thalern G.S. 68, 80 des Gesetzes) zur Abschätzung. Ob und wie
ihre Dienstleistungen von den Aeltern ihnen vergütet werden, bleibt dabei außer
Berücksichtigung.
8. 34.
Bei der Einschätzung der Pachter hinsichtlich des Einkommens aus land-
wirthschaftlichen und nicht landwirthschaftlichen Pachtungen (K.S. 74, 78 des
Gesetzes), welche künftig ohne Ausnahme zur Rolle II. Theiles erfolgt (§.S. 6,
8, 9 des Gesetzes), ist in der für Bemerkungen bestimmten Kolumne der Be-
trag des Pachtgeldes, einschlüssig der dem Verpachter etwa zu gewährenden Ne-
benleistungen und der demselben etwa vorbehaltenen Nutzungen anzugeben, mit
welchem Betrage der Verpachter in die Rolle einzuzeichnen ist (S.. 72, 74,
78 des Gesetzes).
Diese Einzeichnung des Verpachters mit der von ihm zu versteuernden
Pachtsumme erfolgt gleichfalls in der Rolle II. Theiles und zwar entweder
1) in der ersten Abtheilung derselben, unter dem Einkommen aus Grund
und Boden (C.S. 21, 23, Ziffer 1 oben), wenn das Pacht-Objekt in Grund
und Boden, einschlüssig etwa damit verbundener Berechtigungen, besteht und der
Verpachter Eigenthümer oder Nutzuießer desselben ist; oder
2) in der zweiten Abtheilung, unter dem Einkommen aus anderen Quel-
len (F. 23, Ziffer 2 oben), wenn das Pacht-Objekt in einer nicht mit Grund
und Boden verbundenen Gewerbsberechtigung besteht, oder der Verpachter we-
der Eigenthümer noch Nutznießer, sondern z. B. selbst Pachter desselben ist.
Bei Afterpacht-Verhältnissen ist der Afterverpachter lediglich mit der Summe
einzuzeichnen, welche nach Abzug des von ihm zu leistenden Pachtgeldes an dem
ihm zukommenden Afterpacht-Gelde etwa übrig bleibt.
8. 33.
Bei der Einschätzung aus landwirthschaftlichen Pachtungen (Pachtgewerbe)
mag den Steuervertheilern als Anhalt dienen, daß im Allgemeinen der Gewinn