Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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daß sie der ersten Aufstellung (dem aktiven Theile) noch angehören. Diejenigen 
also, welche ein solches Zeugniß bis zu dem erwähnten Tage nicht beibringen, 
sind mit ihrem Einkommen aus Gewerbs= und Geschäfts-Thätigkeit in die 
Rolle für den II. Theil der Orts-Quote auch dann einzuschätzen, wenn das- 
selbe weniger als 30 Thlr. beträge, vorbehältlich zeitig anzubringender Rekla- 
mation G. 84 des Gesetzes). 
  
83. 
Ueber 18 Jahre alte Haussoͤhne, welche den Aeltern im Geschäft beiste- 
hen, kommen mit dem wirklichen Werthe ihrer Thätigkeit mindestens aber mit 
funfzehen Thalern G.S. 68, 80 des Gesetzes) zur Abschätzung. Ob und wie 
ihre Dienstleistungen von den Aeltern ihnen vergütet werden, bleibt dabei außer 
Berücksichtigung. 
8. 34. 
Bei der Einschätzung der Pachter hinsichtlich des Einkommens aus land- 
wirthschaftlichen und nicht landwirthschaftlichen Pachtungen (K.S. 74, 78 des 
Gesetzes), welche künftig ohne Ausnahme zur Rolle II. Theiles erfolgt (§.S. 6, 
8, 9 des Gesetzes), ist in der für Bemerkungen bestimmten Kolumne der Be- 
trag des Pachtgeldes, einschlüssig der dem Verpachter etwa zu gewährenden Ne- 
benleistungen und der demselben etwa vorbehaltenen Nutzungen anzugeben, mit 
welchem Betrage der Verpachter in die Rolle einzuzeichnen ist (S.. 72, 74, 
78 des Gesetzes). 
Diese Einzeichnung des Verpachters mit der von ihm zu versteuernden 
Pachtsumme erfolgt gleichfalls in der Rolle II. Theiles und zwar entweder 
1) in der ersten Abtheilung derselben, unter dem Einkommen aus Grund 
und Boden (C.S. 21, 23, Ziffer 1 oben), wenn das Pacht-Objekt in Grund 
und Boden, einschlüssig etwa damit verbundener Berechtigungen, besteht und der 
Verpachter Eigenthümer oder Nutzuießer desselben ist; oder 
2) in der zweiten Abtheilung, unter dem Einkommen aus anderen Quel- 
len (F. 23, Ziffer 2 oben), wenn das Pacht-Objekt in einer nicht mit Grund 
und Boden verbundenen Gewerbsberechtigung besteht, oder der Verpachter we- 
der Eigenthümer noch Nutznießer, sondern z. B. selbst Pachter desselben ist. 
Bei Afterpacht-Verhältnissen ist der Afterverpachter lediglich mit der Summe 
einzuzeichnen, welche nach Abzug des von ihm zu leistenden Pachtgeldes an dem 
ihm zukommenden Afterpacht-Gelde etwa übrig bleibt. 
8. 33. 
Bei der Einschätzung aus landwirthschaftlichen Pachtungen (Pachtgewerbe) 
mag den Steuervertheilern als Anhalt dienen, daß im Allgemeinen der Gewinn
	        
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