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inländischer Grundstücke (unter Angabe ihres Wohnortes in der Rolle) nach
der Flurgehörigkeit der Grundstücke im Lande einzuzeichnen sind.
8. 38.
Jeder Einschätzung von in Kost und Lohn stehenden Privat-Dienern haben
die Steuervertheiler in der für Bemerkungen bestimmten Kolumne der Rolle
ausdrücklich beizufügen, wie hoch innerhalb der vom Gesetze (S. 79 des Ge-
setzes) festgesetzten Grenzen die Kost von ihnen arbitrirt worden sey.
s. 309.
Die Rechnungsämter haben die bei ihnen eingehenden Schätzungslisten
(6. 26 oben) nebst den dazu gehörigen Nachweisungen über die Einschätzung
der Forensen (G. 84 des Gesetzes) nach Form und Inhalt unverweilt sorgfältig
zu prüfen, auch insbesondere die Einschätzungen aus den verschiedenen Orten
ihres Bezirkes untereinander zu vergleichen und nach Vorschrift der K.S. 83,
84 des Gesetzes weiter zu verfahren.
8. 40.
Ergäbe sich dabei, daß Steuerpflichtige, oder daß hier in Betracht zu
ziehende Erwerbsquellen des einen oder des andern bei der Verzeichnung oder
bei der Einschätzung übersehen worden; oder fände sich, daß Personen mit ein—
gezeichnet und auf ein Einkommen abgeschätzt seyen, von welchem sie gesetzlich
einen Beitrag zum II. Theile der Orts-QOnote entweder überall nicht, oder doch
in diesem Gemeindebezirke nicht zu leisten haben: so hat das Rechnungsamt im
ersteren Falle die sofort noch zu bewirkende Einzeichnung und Einschätzung zu
verfügen, in dem letzteren Falle dagegen die irrthümlich erfolgte Einzeichnung
und Einschätzung zu streichen.
Von den Steuervertheilern offenbar zu hoch gegriffene Einschätzungen sind
von den Rechnungsämtern nicht weniger zurückzuweisen, als solche Einschätzun-
gen, die dem Gesetze gegenüber zu niedrig erfolgt sind, und es ist deshalb
nach Maßgabe des §F. 83 des Gesetzes zu verfahren.
6d1.
Endlich hat das Rechnungsamt, auf dem Grunde der im H. 84 des Ge-
setzes gedachten Nachweisungen, über die Grund-Einkommensteuer der Forensen
die erforderlichen Berichtigungen in den Schätzungslisten der betreffenden Orte
vorzunehmen (G. 73 des Gesetzes).