Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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inländischer Grundstücke (unter Angabe ihres Wohnortes in der Rolle) nach 
der Flurgehörigkeit der Grundstücke im Lande einzuzeichnen sind. 
8. 38. 
Jeder Einschätzung von in Kost und Lohn stehenden Privat-Dienern haben 
die Steuervertheiler in der für Bemerkungen bestimmten Kolumne der Rolle 
ausdrücklich beizufügen, wie hoch innerhalb der vom Gesetze (S. 79 des Ge- 
setzes) festgesetzten Grenzen die Kost von ihnen arbitrirt worden sey. 
s. 309. 
Die Rechnungsämter haben die bei ihnen eingehenden Schätzungslisten 
(6. 26 oben) nebst den dazu gehörigen Nachweisungen über die Einschätzung 
der Forensen (G. 84 des Gesetzes) nach Form und Inhalt unverweilt sorgfältig 
zu prüfen, auch insbesondere die Einschätzungen aus den verschiedenen Orten 
ihres Bezirkes untereinander zu vergleichen und nach Vorschrift der K.S. 83, 
84 des Gesetzes weiter zu verfahren. 
8. 40. 
Ergäbe sich dabei, daß Steuerpflichtige, oder daß hier in Betracht zu 
ziehende Erwerbsquellen des einen oder des andern bei der Verzeichnung oder 
bei der Einschätzung übersehen worden; oder fände sich, daß Personen mit ein— 
gezeichnet und auf ein Einkommen abgeschätzt seyen, von welchem sie gesetzlich 
einen Beitrag zum II. Theile der Orts-QOnote entweder überall nicht, oder doch 
in diesem Gemeindebezirke nicht zu leisten haben: so hat das Rechnungsamt im 
ersteren Falle die sofort noch zu bewirkende Einzeichnung und Einschätzung zu 
verfügen, in dem letzteren Falle dagegen die irrthümlich erfolgte Einzeichnung 
und Einschätzung zu streichen. 
Von den Steuervertheilern offenbar zu hoch gegriffene Einschätzungen sind 
von den Rechnungsämtern nicht weniger zurückzuweisen, als solche Einschätzun- 
gen, die dem Gesetze gegenüber zu niedrig erfolgt sind, und es ist deshalb 
nach Maßgabe des §F. 83 des Gesetzes zu verfahren. 
6d1. 
Endlich hat das Rechnungsamt, auf dem Grunde der im H. 84 des Ge- 
setzes gedachten Nachweisungen, über die Grund-Einkommensteuer der Forensen 
die erforderlichen Berichtigungen in den Schätzungslisten der betreffenden Orte 
vorzunehmen (G. 73 des Gesetzes).
	        
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