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8. a2.
Sind die einzelnen Schätzungslisten geprüft, auch, soweit nöthig, vervoll-
ständigt und berichtigt, so sind dieselben sofort, jedenfalls aber bis zum 15. Fe-
bruar jedes Jahres (G. 84 des Gesetzes) nebst den im vorigen Paragraphen er-
wähnten Nachweisungen den Ortsgemeindevorständen zur Publikation zuzustellen.
8. as.
Die Ortsgemeindevorstände haben die Publikation alsbald nach Maßgabe
der in dem F. 84 des Gesetzes ertheilten Vorschriften vorzunehmen und die
Schätzungslisten, mit dem Publikations-Zeugnisse versehen, binnen längstens
vierzehen Tagen an das Rechnungsamt zurückzusenden.
Inzwischen etwa Statt gefundene Zugänge an Steuerpflichtigen — na-
mentlich neu angetretener Dienstboten — sind vor der Publikation von dem
Gemeindevorstande nachzutragen, welcher deren nachträgliche Einschätzung zu ver-
anlassen hat. Sollte ein Gemeindevorstand die Publikation oder die Zurück-
sendung verzögern, so sind die Listen durch von ihm zu lohnende Warteboten
abzuholen.
Die Vorladung der Beitragspflichtigen zur Publikation kann in den Städ-
ten durch Bekanntmachung des Publikations-Termins in dem offiziellen Nach-
richtsblatte — neben einem öffentlichen Anschlage — geschehen.
#S. Ad.
Die Reklamations-Kommission (S. 85 des Gesetzes), deren von dem Be-
zirksausschusse auf unbestimmte Zeit gewählte Beisitzer (vergl. das provisorische
Gesetz vom 1. Juli 1851) durch den vorsitzenden Vorstand des Rechnungs-
amtes eben so wie die Steuervertheiler (S. 67 des Gesetzes) verpflichtet wer-
den, hat die Befugniß nach ihrem Ermessen den Gemeinderath des betreffenden
Ortes oder einzelne Sachverständige mit Gutachten über vorliegende Reklamg-
tionen zu hören.
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Sind die in Folge der Entscheidungen über Reklamationen (§F.S. 85 bis
89 des Gesetzes) etwa erforderlichen Abänderungen (§. 90 des Gesetzes) be-
wirkt, so haben die Rechnungsämter nunmehr die von dem Finanz-Departement
Unseres Staats-Ministeriums festgesetzten Beträge des II. Theiles einer jeden
Orts-Quote — und zwar, so lange die im §. 21 oben gedachte Zerfällung der-
selben besteht, jede der beiden Abtheilungen dieser Quote besonders — auf die
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