Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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benen Orts-Quote, daß aber jene Summe — zu Folge der Bestimmung, 
nach welcher bei dem Auswerfen der Pfennigzahl, die von jedem Thaler des 
durch die Individual-Schätzung gefundenen Gesammt-Ortssteuer-Kapitals zur 
Aufbringung der Orts-Quote erforderlich ist, Pfennigbruchtheile unter ¼ für 
volle Viertelpfennige zu rechnen sind — nach Verhältniß sich in etwas erhö- 
hen kann und, soweit durch Befolgung jener Bestimmung eine Erhöhung 
sich wirklich ergiebt, sich nothwendig erhöhen muß. 
8. ag9. 
Die vollendeten Entwürfe zu den Steuerrollen II. Theiles erster und 
zweiter Abtheilung — zu denen Formulare unter F und G hier beigefügt 
sind und welche bei den für jeden Gemeindebezirk besonders anzulegenden Ak- 
ten der Rechnungsämter verbleiben — sind von den Rechnungsämtern in je 
zwei Reinschriften auszufertigen, zu besiegeln und zu vollziehen. Das eine 
Exemplar davon ist von diesen Behörden sofort an die betreffenden Steuer- 
einnehmer, behufs der Steuererhebung, auszuhändigen, das andere hingegen 
bis zum 31. März jedes Jahres an die Rechnungs-Revision des Finanz- 
Departements einzusenden. 
Rechnungsämter, welche diese Frist nicht einhalten, verwirken eine Ord- 
nungsstrafe von zwei Thalern bis zu zehen Thalern und haben überdem zu ge- 
wärtigen, daß die Rollen durch Warteboten bei ihnen abgeholt werden. 
— 
Eine Aenderung des Sollertrags der Orts-Einkommensteuer II. Theiles 
im Laufe des Jahres findet nur für das zweite Semester jedes Jahres in Folge 
vorkommender nachträglicher Einschätzungen Statt, hinsichtlich deren nach den 
Bestimmungen in den H.F. 93, 94 des Gesetzes zu verfahren ist. 
Abfälle an der Steuer des II. Semesters . 95 des Gesetzes) sind im 
Wege der Kaduzirung zu erledigen. 
8. BIi. 
Alles, was in den vorstehenden Paragraphen von den Rechnungsäm'- 
tern geordnet oder sonst gesagt worden, gilt ganz in der nämlichen Weise auch 
von den Großherzoglichen Steuer-Lokal-Kommissionen. 
· 
Ingleichen gilt Alles, was in dem Gesetze und in dieser Verordnung von 
dem ersten Jahre einer jeden Finanz-Periode gesagt ist, für das Erstemal von 
dem Jahre 1852. 
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