Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Regierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 5. März 1851. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In Bezug auf die Ausführung der in den H.F. 7, 8, 10, 12, 13 und 
14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1850, die Vertheilung, Tragung und Vergütung 
der Militär-Lasten im Großherzogthume betreffend, enthaltenen Bestimmungen 
wird bierdurch mit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, böchster Geneh- 
migung Nachstehendes verordnet: 
§. 1. 
Um die Einquartierungs-Last im Allgemeinen zu erleichtern, haben die 
Gemeindevorstände, insbesondere auf Etapen-Straßen und in Garnison-Städten 
wo möglich mit Ortseinwohnern, welchen die erforderlichen Räumlichkeiten und 
Einrichtungen zu Gebote stehen, wegen Bequartierung und Verpflegung von 
Militär-Personen, Aufnahme von Pferden 2c. gegen die festgesetzte Vergütung 
(H. 21 des Gesetzes) ein vertragsmäßiges Abkommen zu treffen. 
Erst wenn die, in Folge des Letztern vorhandenen freiwillig dargebotenen 
Quartiere und sonstigen Räumlichkeiten (Stand-Quartiere) zur Aufnahme der 
dem Orte zugewiesenen Militär-Personen, Pferde 2c. nicht binreichen, ist zur 
Belegung der Einquartierungs-Pflichtigen als solchen nach den Nollen zu schreiten. 
Es steht jedoch Niemandem das Recht zu, aus einer Unterlassung dieser 
Vorschrift Grund zur Verweigerung der Aufnahme von Einquartierung ab- 
zuleiten. 
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