Regierungs-BGlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 5. März 1851.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In Bezug auf die Ausführung der in den H.F. 7, 8, 10, 12, 13 und
14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1850, die Vertheilung, Tragung und Vergütung
der Militär-Lasten im Großherzogthume betreffend, enthaltenen Bestimmungen
wird bierdurch mit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, böchster Geneh-
migung Nachstehendes verordnet:
§. 1.
Um die Einquartierungs-Last im Allgemeinen zu erleichtern, haben die
Gemeindevorstände, insbesondere auf Etapen-Straßen und in Garnison-Städten
wo möglich mit Ortseinwohnern, welchen die erforderlichen Räumlichkeiten und
Einrichtungen zu Gebote stehen, wegen Bequartierung und Verpflegung von
Militär-Personen, Aufnahme von Pferden 2c. gegen die festgesetzte Vergütung
(H. 21 des Gesetzes) ein vertragsmäßiges Abkommen zu treffen.
Erst wenn die, in Folge des Letztern vorhandenen freiwillig dargebotenen
Quartiere und sonstigen Räumlichkeiten (Stand-Quartiere) zur Aufnahme der
dem Orte zugewiesenen Militär-Personen, Pferde 2c. nicht binreichen, ist zur
Belegung der Einquartierungs-Pflichtigen als solchen nach den Nollen zu schreiten.
Es steht jedoch Niemandem das Recht zu, aus einer Unterlassung dieser
Vorschrift Grund zur Verweigerung der Aufnahme von Einquartierung ab-
zuleiten.
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