Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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8. as. 
Unserem Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, bleibt vorbehal- 
ten, den Rechnungsämtern und Steuer-Lokal-Kommissionen und durch diese den 
Gemeindevorständen und Steuervertheilern noch weitere etwa nöthige Vorschrif- 
ten im Wege der Instruktion zu ertheilen, wogegen die zur Ausführung der 
früheren, durch das Gesetz vom 19. März 1851 aufgehobenen gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Einkommensteuer erlassenen Regulative, Verordnungen und 
Instruktionen außer Anwendung treten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. November 1851. 
½1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes vom 
19. März 1851 über die allgemeine 
Einkommensteuer betreffend.
	        
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