Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Vergleichung. 
120 Thlr. 7 Sgr. 53/1 Pf. fährlicher Petrag der vorverzeichneten Erbzins= und 
Lehn-Gefäll 
3 . 23 -- 4¼½ -an mit dem diesfallsigen Bezuge verbundenen Auf- 
wande. 
116 Thlr. 14 Sgr. 11/ Pf. Ertrag. 
Nach Inhalt der einschlagenden Grundbücher (Erbzinsbücher) und Rech- 
nungen der Wahrheit gemäß verzeichnet. 
N. N. 1852. 
  
N. N. 
Die Uebereinstimmung der vorstehenden Fassion mit den vorgelegten Grund- 
büchern (Erbzinsbüchern, Hebe-Registern), auch Jahresrechnungen (Rechnungs- 
Manualien) quoad passus concernentes, wird nach vorgenommener ge- 
nauer Vergleichung hierdurch pflichtmäßig beurkundet. 
N. N. 1852. 
Großherzoglich Sächsische Stenuer-Lokal-Kommission. 
N. N. 
Bemerkung. 
Bei der Fassion der Fruchtgefälle n die Ablösungspreise nach §. 55 des 
Ablösungsgesetzes vom 18. Mai 1848 mit 
2 Thlt. — Sar. für einen Weimarischen Scheffel Weitzen, Hirse und Linsen, 
15 -Noggen, Erbsen und Bohnen, 
1 -—--- - -GersteundWccken, 
—-20-- - -Hafet 
zum Grunde zu legen. Andere Naturalien sind nach den herkömmlich ange- 
nommenen Preisen oder, wo diese fehlen, nach einem billigen ortsüblichen 
Marktpreise anzusetzen. L. 59 zweiter Absatz des Gesetzes über die allgemeine 
Einkommensteuer vom 19. März 1851.
	        
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