§§. 2.
Nach der Vorschrift im §K. 7 des Gesetzes soll bei Vertheilung der Ein-
quartierung weder bloß auf die den Betheiligten zu Gebote stehenden Räumlich-
keiten noch bloß auf das Vermögen der Ersteren gesehen werden.
Demgemäß und in Ausführung des §F. 8 des Gesetzes haben die Ge-
meindevorstände, in Gemeinschaft mit den zuzuziehenden Einquartierungs-Verthei-
lern nach beiderlei Seiten hin die Verhältnisse der Einquartierungs-Pflichtigen in
gewissenhafte Erwägung zu ziehen und insbesondere keinem Einquartierungs-Pflichtigen
an Mannschaft mehr zuzutbeilen, als derselbe mit Rücksicht auf die vorhandenen
Näumlichkeiten füglich bequartieren und nach seinem, zufolge der Bestimmung
im F. 7, lit. b des Gesetzes, in Betracht kommenden Vermögen und Einkom-
men vorschriftsmäßig verpflegen kann.
Beiderlei Rücksichten sind sowohl für die Ortseimwohner als die einzu-
quartierenden Truppen von Wichtigkeit, damit nicht Beschwerden der Letzteren
über zu enges oder ungeeignetes Quartier, über mangelhafte oder schlechte Ver-
pflegung hervorgerufen werden.
Wo Wohnung und Vermögen außer Verhältniß stehen, soll thunlichst da-
durch eine Ausgleichung Statt finden, daß den Betheiligten die Einquartierung
öfter oder weniger oft, als die Regel mit sich bringt, zugetheilt wird.
Der Veranschlagung der Quartier-Räume und Stallungen muß eine
Besichtigung und Aufzeichnung derselben vorausgehen; dabei kommt der den
Verhältnissen angemessene Bedarf für die betheiligte Familie, deren Dienst-
boten und Gewerbsgehülfen in Berücksichtigung.
Bei Ermittelung des Vermögens und Einkommens haben die Gemeinde-
vorstände und Einquartierungs-Vertheiler die Grundeinkommensteuer-Beträge, so-
wie das, Behufs der Besteuerung ermittelte, Einkommen der Bethbeiligten aus
anderen Quellen zu Grunde zu legen, insofern es in den Stenerrollen des Or-
tes eingezeichnet ist.
Die Steuereinnehmer sind verpflichtet, zu diesem Zwecke die nöthigen be-
glaubigten Auszüge aus den Katastern und Stenerrollen gegen die gesetzlichen
Kopial-Gebühren mitzutheilen.
Die Feststellung des, neben dem bestenerten Einkommen hier gleichfalls in
Betracht zu ziebenden, etwa nicht bestenerten Einkommens des Einquartierungs-
Pflichtigen erfolgt durch den Gemeindevorstand und die Einquartierungs-Vertheiler.