Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

§§. 2. 
Nach der Vorschrift im §K. 7 des Gesetzes soll bei Vertheilung der Ein- 
quartierung weder bloß auf die den Betheiligten zu Gebote stehenden Räumlich- 
keiten noch bloß auf das Vermögen der Ersteren gesehen werden. 
Demgemäß und in Ausführung des §F. 8 des Gesetzes haben die Ge- 
meindevorstände, in Gemeinschaft mit den zuzuziehenden Einquartierungs-Verthei- 
lern nach beiderlei Seiten hin die Verhältnisse der Einquartierungs-Pflichtigen in 
gewissenhafte Erwägung zu ziehen und insbesondere keinem Einquartierungs-Pflichtigen 
an Mannschaft mehr zuzutbeilen, als derselbe mit Rücksicht auf die vorhandenen 
Näumlichkeiten füglich bequartieren und nach seinem, zufolge der Bestimmung 
im F. 7, lit. b des Gesetzes, in Betracht kommenden Vermögen und Einkom- 
men vorschriftsmäßig verpflegen kann. 
Beiderlei Rücksichten sind sowohl für die Ortseimwohner als die einzu- 
quartierenden Truppen von Wichtigkeit, damit nicht Beschwerden der Letzteren 
über zu enges oder ungeeignetes Quartier, über mangelhafte oder schlechte Ver- 
pflegung hervorgerufen werden. 
Wo Wohnung und Vermögen außer Verhältniß stehen, soll thunlichst da- 
durch eine Ausgleichung Statt finden, daß den Betheiligten die Einquartierung 
öfter oder weniger oft, als die Regel mit sich bringt, zugetheilt wird. 
Der Veranschlagung der Quartier-Räume und Stallungen muß eine 
Besichtigung und Aufzeichnung derselben vorausgehen; dabei kommt der den 
Verhältnissen angemessene Bedarf für die betheiligte Familie, deren Dienst- 
boten und Gewerbsgehülfen in Berücksichtigung. 
Bei Ermittelung des Vermögens und Einkommens haben die Gemeinde- 
vorstände und Einquartierungs-Vertheiler die Grundeinkommensteuer-Beträge, so- 
wie das, Behufs der Besteuerung ermittelte, Einkommen der Bethbeiligten aus 
anderen Quellen zu Grunde zu legen, insofern es in den Stenerrollen des Or- 
tes eingezeichnet ist. 
Die Steuereinnehmer sind verpflichtet, zu diesem Zwecke die nöthigen be- 
glaubigten Auszüge aus den Katastern und Stenerrollen gegen die gesetzlichen 
Kopial-Gebühren mitzutheilen. 
Die Feststellung des, neben dem bestenerten Einkommen hier gleichfalls in 
Betracht zu ziebenden, etwa nicht bestenerten Einkommens des Einquartierungs- 
Pflichtigen erfolgt durch den Gemeindevorstand und die Einquartierungs-Vertheiler.
	        
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