Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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II. Nachdem dem Fürstlich Schwarzburgschen Steueramte zu Arnstadt die 
Befugniß auch zur Erledigung von Begleitscheinen I über ausländische Garne 
und Südfrüchte aller Art ertheilt und demnächst dahin Anordnung getroffen 
worden ist, daß diese Kompetenz-Erweiterung vom 1. Januar k. J. an in das 
Leben treten wird: so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. Dezember 1850. 
Orittes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IIII. Nachdem Se. Königliche Hobeit, der Großherzog, auf dem Grunde 
der Bestimmung im F. 38 des Gesetzes vom 5. März 1850 beschlossen haben, 
die Großherzogliche Ober-Baubehörde vom I. Januar 1851 an aufzubeben und 
die Geschäfte derselben. unter dem III. Departement des Großberzoglichen 
Staats-Ministeriuims dem Großberzoglichen Ober-Baudirektor zu übertragen, 
welcher in Abwesenheits= oder Verbinderungs-Fällen von dem ersten und bei dessen 
Behinderung von dem zweiten Amtsgehülfen zu vertreten ist: so wird dieses 
mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß alle Be- 
richte und Eingaben, welche zeither zur Großherzoglichen Ober-Baubebörde ge- 
hörten, nunmehr an den Großberzoglichen Ober-Baudirektor zu richten sind. 
Weimar am 31. Dezember 1850. 
Drittes Departement des Großherzoglich Söächfschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IV. Da nach einer Mittheilung des Großherzoglich Badenschen Ministe- 
riums der Finanzen das zeitherige Nebenzollamt 1 zu Issezheim vom l. Ja- 
nuar d. J. an in ein Nebenzollamt II verwandelt worden ist: so wird diese 
Veränderung mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 
hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 3. Jannar 1851. 
Orittes Departement des Großherzoglich Sächßischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
V. Von den nach Inhalt des provisorischen höchsten Steuergesetzes vom 
27. Dezember v. J. für das laufende Jahr 1851 vorläufig verfassungsmäßig 
verwilligten zehen Terminen Alt-Weimarischer Grundsteuer als alte Landsteuer