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A
. 3.
Die nach dem Schlußsatze im F. 6 des Gesetzes nur aushülfsweise mit
Einquartierung zu belegenden Räumlichkeiten sind zwar in die Einquartierungs-
Nollen selbst nicht mit aufzunehmen; es ist aber für jeden Ort ein genaues
Verzeichniß der vorbandenen derartigen Räumlichkeiten, mit Angabe, wie viel
an Mannschaft 2c. dieselben aufzunehmen im Stande sind, zu fertigen und als
Anhbang zu der Einquartierungs-Rolle zu bringen.
Die Einquarticrungs-Rollen nebst Anhang sind überall mit möglichster Be-
schlennigung nach dem Schema unter A zu entwerfen.
Dieselben müssen spätestens binnen acht Wochen vom Tage der Bekannt-
machung gegenwärtiger Verordnung an gerechnet vollendet seyn.
Dem Bezirks-Direktor ist davon Anzeige zu machen und demselben zugleich
nach dem Schema unter B eine summarische Uebersicht deojenigen, was jeder
Ort an Mannschaft und Pferden nach der festgestellten Einquartierungs-Rolle
aufzunehmen im Stande ist und mit besonderer Bezeichnung der zur Einquar-
tierung von Offizieren geeigneten Wohnungen zu übersenden.
Der Bezirks-Direktor ist jedoch bei der Dislokation einzuquartierender Trup-
pen in die verschiedenen Orte an die Rollen der einzelnen Orte nicht gebunden.
Etwaige Veränderungen in der Einquartierungs-Rolle sind dem Bezirks-Di-
rektor auf Erfordern anzuzeigen.
#. 4.
Die Zahl der von dem Gemeinderathe bezüglich dem Gemeindevorstande
(Art. 69 der Gemeindeordnung vom 22. Febrnar 1850) und dem Vorsitzenden
der Gemeindeversammlung zu wählenden Einquartierungs-Vertheiler bleibt zunächst
in das Ermessen dieser Wahlberechtigten gestellt; es ist jedoch bierbei auf die
größere oder geringere Anzahl der Ortseinwohner, ingleichen auf die verschiede-
nen Vermögens= und Einkommen-Klassen, sowie auf die vorhandenen Miethwoh-
ner geeignete Rücksicht zu nehmen.
In keinem Falle dürfen aber weniger als drei Einquartierungs-Vertbeiler
erwählt werden.
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