Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Bei den Beschlüssen des Gemeindevorstandes und der Einquartierungsver— 
theiler über die Einschätzung der Einquartierungs-Pftichtigen entscheidet Stimmen- 
mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Bürgermeisters. 
Die Eröffnung der Einquartierungs-Rollen ist in gleicher Weise, wie bei 
Umlegung der Gemeindelasten zu bewirken. 
. 5. 
Behufs der Berechnung der Zahl der einzuquartierenden Mannschaften wird 
bestimmt: 
1) Unteroffiziere, Soldaten, Kompagnie-Chtrurgen, Kurschmiede, Büchsen- 
macher r2c. gelten für einen Mann; 
2) Subaltern-Offiziere und Aerzte mit Lieutenants-Rang für drei Mann; 
3) Hauptleute, Regiments-Aerzte, Militär-Prediger und Auditeure für 
vier Mann; 
4) Stabs-Offiziere für sechs Mann; 
5) Oberste und Generäle für neun Mann. 
Abänderung der vorbemerkten Zablenverhältnisse, sowie die Einreihung bier- 
unter nicht. namentlich begriffener Militär-Personen bleibt der Bestimmung des 
unterzeichneten Staats-Ministeriums vorbehalten. 
S. 6. 
Jeder Einquartierungs-Pflichtige muß die von dem Gemeindevorstande ihm 
durch Billet zugewiesene Mannschaft obne Weigerung übernebmen, auch wenn 
er gegen die Zuweisung derselben überbaupt oder gegen die Zabl derselben ge- 
gründete Eimvendungen zu haben glanbt; dagegen steht ihm frei, diese seine 
vermeintliche Beschwerde, nach vorläufiger Uebernabme der Mannschaft, bei dem 
Gemeindevorstande ordnungsmäßig anzubringen. Stellt sich die Beschwerde als 
begründet dar, so ist wegen deren Abstellung und bezüglich wegen Ausgleichung 
für die Vergangenheit das Nöthige wahrzunehmen. 
Will Jemand die ihm zufallende Einquartierung durch einen Andern auf- 
nehmen, bezüglich verpflegen lassen, so hat er solches dem Gemeindevorstande 
zeitig anzuzeigen und dessen Genehmigung einzubolen.
	        
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