Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Die Besitzer der letzteren sind aufzufordern, sich darüber zu erklären, ob— 
sie mit ihren Pferden die auf sie fallenden Leistungen thun wollen oder 
nicht. Rücksichtlich derer, welche sich hierauf verneinend oder überbaupt nicht erklä— 
ren, geht die Verpflichtung zu der in Frage gekommenen Leistung auf den der 
Reihenfolge nach nächsten Spannpflichtigen über. Der Geldbetrag, welchen die- 
ser dafür tarmäßig als Vergütung erhält, bildet die Ablösungssumme, welche 
der Eigenthümer des Lurus-Pferdes an die übrigen Spannpflichtigen zu zablen 
verbunden ist. 
Ueber die Verwendung dieser Ablösungssummen haben die Spannpflichti- 
gen durch Stimmenmehrheit zu entscheiden, wobei dem Eigentbümer eines Pfer- 
des vier Stimmen, dem Eigenthümer eines Ochsen zwei Stimmen, dem Ei- 
gentbümer einer Kuh eine Stimme zusteben. 
. 1I. 
Ebenfalls binnen achtwöchentlicher Frist haben die Gemeindevorstände du 
Bezirks-Direktoren die Zahl der zu Botengängen bezüglich Handarbeiten geeigic= 
ten und verpflichteten Ortseinwohner anzuzeigen, auch Veränderungen auf Er- 
fordern nachträglich zu melden. 
. 12. 
Behufs gleichmähiger Zutheilung bezüglich Ausgleichung der Einquarie- 
rungs-Last in jedem Orte haben die Gemeindevorstände genaue Eingquarie- 
rungs-Register nach dem Schemä unter D anzulegen und zu führen. 
Weimar am 14. Februar 1851. 
Großherzoglich Sächüisches Staats-Ministeri#m. 
von Watzdorf.
	        
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