Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. MK.
Da sich die Bestimmungen im F. 94, Ziffer 1 und 2 des Sportelge-
setzes vom 1. Dezember 1840 als unausreichend erwiesen haben: so verordnen.
Wir mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
G. 1.
Die Bestimmungen im F. 94, Ziffer 1 und 2 des Sportelgesetzes vom
1. Dezember 1840 sind aufgehoben.
#§. 2.
Künftig ist bei der durch Uns bewirkten Verleihung von dinglichen Berech-
tigungen die zu entrichtende Gebühr jedesmal mit Rücksicht auf den für den
Beliehenen erwachsenden finanziellen Vortheil zu bestimmen und diesfalls nach
Maßgabe der Vorschriften im &. 12, Ziffer 2, bezüglich im K. 13 des genann-
ten Gesetzes zu verfahren.
S. 3.
Konzessionen zum Handel oder Gewerbe sind mit einer Sportel bis zu
50 Thalern zu belegen.
Gegenwärtiges, sofort in Kraft tretende Gesetz, haben Wir höchsteigenhän-
dig vollzogen und mit Unserem Großberzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So gescheben und gegeben Weimar am 5. März 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese z,
die Abänderung der Bestimmungen im
. 94, Ziffer 1 und 2 des Sportel-
gesetzes vom 1. Dezember 13840
betreffend.