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8. 12.
Die Waisenunterstützung hört auf:
I) mit dem Tode des Kindes,
2) mit dem erfüllten funfzehnten Lebensjahre desselben,
3) wenn das Kind adoptirt wird.
—
Die Witwen-Pension wird vorerst auf ein Maximum von jährlich
Achtzehen Thalern
festgesetzt.
Eine Minderung ebensowohl als eine Erhöhung dieses Marimal-Satzes
bleibt je nach den Kräften der Kasse und nach der Zahl der zu leistenden Pen-
sionen vorbehalten.
—
Die Waisenunterstützung für jedes Kind beträgt ein Dritttheil der als
Witwen-Pension festgestellten Summe.
Sind jedoch mehr als drei pensionsfähige Kinder vorhanden, so wird mehr
nicht, als der Betrag einer Witwen-Pension zur Waisenunterstützung abgege-
ben und unter dieselben nach Köpfen vertheilt.
—1
Alle Witwen= und Waisen-Pensionen fangen mit dem ersten Monate nach
dem Ableben des betreffenden Gendarm an und enden mit Ablauf des Mo-
nats, in welchem die Ursache des Wegfalls eintritt.
—·*
Die Penslonen werden vierteljährig zu Anfang des letzten Quartal-Mo-
nats ausgezahlt gegen Quittungen, auf welchen von dem Gemeindevorstande des
Wohnorts bescheinigt seyn muß, daß die Witwe, bezüglich die Waisen, sich noch
am Leben, bezüglich im Witwenstande befinden.
Waisenunterstützungen werden nur an den gerichtlich bestellten Vormund
ausgezahlt.
3. 17.
Die Verpflichtung sowie das Recht zur Theilnahme an der Pensions-
Anstalt erlischt:
A. Für die aktiven Gendarmen:
1) durch freiwilligen Austritt aus dem Korps,
2) im Falle der Ausstoßung aus dem Korps;