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B. Für die in Ruhestand versetzten Gendarmen:
1) durch den ausdrücklich erklärten Rücktritt von der Theilnahme an der
Anstalt,
2) wenn die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte gegen den Pensionär
richterlich erkannt wird, oder nach Art. 3 des Gesetzes vom 27. April
1850 von selbst eintritt.
3. 18.
Die Pensions-Kasse wird unter der nächsten Aufsicht des Gendarmerie-Kom-
mando's von einem Ausschusse verwaltet und steht unter der Oberaufsicht des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums.
3. 19.
Der Verwaltungsausschuß besteht:
1) aus dem Chef des Gendarmerie-Korps, als Vorstand,
2) aus einem Wachtmeister oder einem mit Wachtmeister-Funktionen beklei-
deten Ober-Gendarm und
3) aus vier Gendarmen, als Deputirten.
s. 20.
Die Kasseführung ist demjenigen Großherzoglichen Beamteten übertragen,
welcher mit der Verwaltung der Gendarmerie- und Remonte-Kasse beauftragt
ist, und wird demselben eine Vergütung dafür aus der Pensions-Kasse nicht
geleistet.
#. 21.
Der Vorstand besorgt die allgemeine Geschästsleitung und Ansführung der
Statuten, beruft den Verwaltungsausschuß zusammen, führt den Vorsitz in dem-
selben, erstattet die Vorträge, leitet die Verhandlungen, sorgt für Vollziehung
der gefaßten Beschlüsse, zeichnet alle schriftliche Ausfertigungen, autorisirt die
Ausgabebelege und überwacht die sein und Aufrechthaltung der Statuten.
In den Ausschußverst hat derselbe bloß eine berathende
Stimme.
S. 22.
Die Deputirten haben in den Ausschuß gen zu berathen und
zu beschließen und dabei das Interesse der ipe r stets nach bester Ein-
sicht und gewissenhaft zu wahren. Außer den Versammlungen liegt denselben
ob, durch Vollziehung ertheilter Aufträge und Anweisungen, sowie durch An-