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zeigen behufiger Wahrnehmungen, welche auf die Verwaltung Bezug haben, die
Zwecke der Pensions-Anstalt eifrigst zu fördern.
# 23.
Der Kassirer hat alle Einnahmen zu erheben und in Empfang zu neh-
men, die Ausgaben jedoch nur auf schriftliche Anweisung zu leisten, die nöthi-
gen Rechnungs-Manuale zu führen, dem Vorstande vierteljährlich Nachweisung
über den Kassebestand durch einen Rechnungsauszug zu geben und am Schlusse
jedes Kalenderjahres über die gesammte Jahreseinnahme und Ausgabe vollstän-
dige Rechnung abzulegen.
Derselbe ist ferner verpflichtet, die überschüssige Einnahme vierteljährlich
und zwar jederzeit vor Beginn des ersten Quartal-Monats auf der Sparkasse
zu Weimar verzinslich anzulegen, sowie dafür verantwortlich, daß die Auszah-
lung der Pensionen nur an die statutarisch Empfangsberechtigten geschehe und
haftet überhaupt für jeden durch sein Verschulden der Kasse erwachsenden Scha-
den mit seinem Vermögen.
8. 24.
Vor den Verwaltungsausschuß gehört:
1) die Prüfung und Revision der Rechnungen,
2) die Beschlußfassung über zeitweilige Erhöhung der ordentlichen Bei-
träge (§F. 5), wozu jedoch die Genehmigung des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums einzuholen ist,
3) die Entscheidung über Entziehung der Witwen-Pension auf Grund der
Bestimmung im K. 9 unter Nr. 5,
4) die Entscheidung über den Verlust der Theilnahme an der Pensions-
Anstalt in dem im F. 17 unter B Ziffer 2 vorgesehenen Falle,
5) die Vorberathung über Herabsetzung bezüglich Erhöhung der Pensions-
Summe, sowie über alle auf Aenderung der Statuten bezüglichen Anträge,
6) die Wahl der Ersatz-Deputirten an die Stelle der während des Rech-
nungsjahres Ausgetretenen (K. 27 Satz 2).
Der Verwaltungsausschuß beschließt nach Stimmenmehrheit. Gegen die
Entscheidungen desselben ist Berufung an das Großherzogliche Staats-Ministe-
rium zulässig.
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Das Gendarmerie-Kommando ist ebenso berechtigt als verpflichtet, gegen
die Ausführung solcher Beschlüsse, welche nach seiner Ueberzeugung den Statu-