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nach Inhalt des Statuts gerechtfertigt ist. Für die diesseitige
Entscheidung kann jedoch dieser Umstand nicht massgebend
sein“ ®,
Damit sind wir dazu gelangt, was das Oberverwaltungsgericht
jetzt für massgebend hält und halten muss, um zu beurteilen, ob
eine Auflage eine baupolizeiliche ist oder dem Gebiet der all-
gemeinen Polizei angehört. Der Gerichtshof kann sich nun da-
mit helfen, dass er alles, worüber eine Bestimmung in der Bau-
ordnung getroffen ist oder wo eine bauliche Leistung erwartet
wird, dem Gebiete der Baupolizei zurechnet, alles übrige der all-
gemeinen Polizei zuweist, damit aber haben wir auch den Grund
gefunden, von dem aus in die Entscheidungen des Oberverwal-
tungsgerichts und damit in die polizeiliche Praxis die Verwirrung
gelangt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat von Anfang an mit
einer unrichtigen Auffassung des Begrifis „Baupolizei“ gerechnet
und kann deshalb nicht wieder auf einen befriedigenden Stand-
punkt gelangen; es vereinigt die verschiedenen Thätigkeiten, die
man früher, als man so ziemlich jede verwaltende Thätigkeit als
Polizei bezeichnete, unter dem Begriff der Baupolizei vereinigte,
unter diesen Begriff, statt, der jetzt üblich gewordenen Unter-
scheidung zwischen der verwaltenden und der polizeilichen Thätig-
keit im engeren Sinne entsprechend, auch die Baupolizei in ihrem
verwaltenden Teil, die Baugenehmigung und was zu deren Durch-
führung gehört, und den aus anderen polizeilichen Gründen not-
wendigen baulichen Auflagen zu unterscheiden. Würde das Ge-
richt eine solche Unterscheidung gemacht haben, so wäre die
jetzt auf diesem Gebiet herrschende Verwirrung erspart geblieben.
Und doch hätte zu einer solchen Unterscheidung die Veranlassung
vorgelegen, da z. B. das Urteil vom 14. Nov. 1894 sich darauf
beruft, dass der Stadtgemeinde Posen „die Baupolizei einschliess-
lich der Strassenbaupolizei“ überwiesen ist, unter Strassenbau-
polizei aber doch nur die Thätigkeit verstanden werden kann,
welche sich auf die Anlegung, Regulierung, Entwässerung und
® Urteil in Sachen Böttcher gegen Polizei-Direktion Hildesheim, O.-V.-G.
IV 2018.