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Seiten der diesseitigen absendenden Poststelle zwar nur die oben bestimm-
ten Avis-Gebühren erhoben werden, der betreffende Abonnent aber am Distri-
butions-Orte zur Zahlung der daselbst gesetzlichen Gebühren verpflichtet ist.
Ueber die in solchen Fällen pränumerando erhobene Bestellgebühr haben
die betheiligten Poststellen pro rata Abrechnung zu pflegen.
Für Jeitungen, welche aus einem fremden Post-Verwaltungsbezirke einem
Abonnenten nach einem Orte des diesseitigen Postbezirks nachgesendet werden,
wird die Distribution, insoweit nicht vertragsmäßige Bestimmungen entscheiden,
nur gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Speditions= und Bestell-Gebühr
geschehen, wobei mindestens ein Quatale Betrag zu berechnen ist.
8.
Soll die Zeitungs-Versendung zur Mitbeförderung nicht inserirter, sondern
selbstständig gedruckter und besondere Anlagen bildender Ankündigungen u. s. w.
benutzt werden, so ist für jedes Eremplar einer solchen Anlage von einem hal-
ben Bogen und darunter /8 Kr. ½ Spf. —. — ½ Npf. vor der Absen-
dung zu entrichten.
Größere Anlagen dieser Art haben für jeren Viertelbogen weiter je die
halbe Gebühr zu entrichten.
8.
Wenn ein Abonnent, der seine Zelaugen auf dem Post-Büreau abholen
läßt, ein besonderes Gefach halten will, so hat derselbe dafür, außer der
vorschriftsmäßigen Bestellgebühr, eine besondere Vergütung zu entrichten.
Dieses Gefachgeld besteht in einem festen Satze
a) für Lokal-Abonnenten von 6 Gulden oder 3 ½ Thalern,
b) für Abonnenten auf dem Lande und der nächsten Umgebung des Post-
ortes von 3 Gulden oder 1¾ Thalern.
K. 11. ..
Das Gefachgeld und die Bestellungsgebühren sind gleichzeitig mit der Prä-
numeration für Zeitungen zu entrichten.
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Die bei Berechnung der Zeitungsgelder in Quartals= und Semestral-Be-
trägen sich ergebenden Pfennige bezüglich Heller werden
1 und 2 Pfennige (Heller) 1 Silbergroschen
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4 - -..
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gerechnet.
Die bei Berechnung der Zeitungsgelder in Quartals= und Semestral-Be-
trägen sich ergebenden Bruchkreuzer werden für voll gerechnet.