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8. 13.
Um den Poststellen das Mittel an die Hand zu geben, die Zeitungs-
Spedition mit derjenigen Ordnung und Pünktlichkeit zu bewerkstelligen, welche
die Wichtigkeit des Gegenstandes und das Interesse des Publikums erfordern,
werden die Verleger der im Fürstlichen Post-Verwaltungsbezirke erscheinenden
Zeitungen zur Beachtung folgender Bestimmungen verpflichtet:
a) Spätestens einen Monat vor dem Beginne der Herausgabe eines Blat-
tes ist die Poststelle des Verlagsortes von dem Preise und der Erschei-
nungsweise eines Blattes, welches dem Post-Debit übergeben werden
soll, in Kenntniß zu setzen.
b) Die von der Postanstalt bestellten Exemplare sind zu den zwischen Vor-
mittags 8 Uhr bis Abends 8 Uhr abgehenden Posten je eine Stunde
vor der festgesetzten Abgangszeit, und zu den in der Zeit von Abends
8 Uhr bis Morgens 8 Uhr abgehenden Posten bis Abends 7 Uhr auf-
zugeben.
Es versteht sich hierbei von selbst, daß auch eine frühere Abliefe-
rung der Zeitungen an die Postanstalt zulässig ist und daß insbeson-
dere Zeitschriften, welche in größerer Anzahl durch die Post versendet
werden, je nach beendigtem Drucke, auch abtheilungsweise aufgegeben
werden können.
) Die von der Postanstalt bestellten Eremplare sind vollständig zu liefern,
im Unterbrechungs= bezüglich Verhinderungs-Falle ist zu Gunsten der Leser
ein entsprechender Abzug an den Abonnements-Geldern zu gewähren.
4) Defekte, welche mit nächster Post angemeldet werden, sind unentgeldlich
nachzuliefern. ·
e) Preiserhöhungen der Zeitschriften, welche dem Post-Debit übergeben sind,
dürfen nur mit Beginn einer neuen Abonnements-Periode vorgenommen
werden, und sind, wie überhaupt jede Veränderung in dem Preise und
in der Erscheinungsweise der Blätter, mindestens einen Monat zuvor der
Postverwaltung anzuzeigen.
8. 14.
Die Abführung der Abonnements-Gelder Seitens der Postanstalt an die
Verleger erfolgt am Schlusse einer jeden Abonnements-Periode, nach vollständi-
ger Lieferung aller zu der letztern gehörigen Blätter, jedoch werden auf Ver-
langen den Verlegern von Monat zu Monat ihrem Guthaben entsprechende Ab-
schlagszablungen geleistet. Frankfurt a. M. am 11. Dezember 1851.
General- Post-Direktion.
von Dörnberg.