Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

500 
8. 13. 
Um den Poststellen das Mittel an die Hand zu geben, die Zeitungs- 
Spedition mit derjenigen Ordnung und Pünktlichkeit zu bewerkstelligen, welche 
die Wichtigkeit des Gegenstandes und das Interesse des Publikums erfordern, 
werden die Verleger der im Fürstlichen Post-Verwaltungsbezirke erscheinenden 
Zeitungen zur Beachtung folgender Bestimmungen verpflichtet: 
a) Spätestens einen Monat vor dem Beginne der Herausgabe eines Blat- 
tes ist die Poststelle des Verlagsortes von dem Preise und der Erschei- 
nungsweise eines Blattes, welches dem Post-Debit übergeben werden 
soll, in Kenntniß zu setzen. 
b) Die von der Postanstalt bestellten Exemplare sind zu den zwischen Vor- 
mittags 8 Uhr bis Abends 8 Uhr abgehenden Posten je eine Stunde 
vor der festgesetzten Abgangszeit, und zu den in der Zeit von Abends 
8 Uhr bis Morgens 8 Uhr abgehenden Posten bis Abends 7 Uhr auf- 
zugeben. 
Es versteht sich hierbei von selbst, daß auch eine frühere Abliefe- 
rung der Zeitungen an die Postanstalt zulässig ist und daß insbeson- 
dere Zeitschriften, welche in größerer Anzahl durch die Post versendet 
werden, je nach beendigtem Drucke, auch abtheilungsweise aufgegeben 
werden können. 
) Die von der Postanstalt bestellten Eremplare sind vollständig zu liefern, 
im Unterbrechungs= bezüglich Verhinderungs-Falle ist zu Gunsten der Leser 
ein entsprechender Abzug an den Abonnements-Geldern zu gewähren. 
4) Defekte, welche mit nächster Post angemeldet werden, sind unentgeldlich 
nachzuliefern. · 
e) Preiserhöhungen der Zeitschriften, welche dem Post-Debit übergeben sind, 
dürfen nur mit Beginn einer neuen Abonnements-Periode vorgenommen 
werden, und sind, wie überhaupt jede Veränderung in dem Preise und 
in der Erscheinungsweise der Blätter, mindestens einen Monat zuvor der 
Postverwaltung anzuzeigen. 
8. 14. 
Die Abführung der Abonnements-Gelder Seitens der Postanstalt an die 
Verleger erfolgt am Schlusse einer jeden Abonnements-Periode, nach vollständi- 
ger Lieferung aller zu der letztern gehörigen Blätter, jedoch werden auf Ver- 
langen den Verlegern von Monat zu Monat ihrem Guthaben entsprechende Ab- 
schlagszablungen geleistet. Frankfurt a. M. am 11. Dezember 1851. 
General- Post-Direktion. 
von Dörnberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.