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Gemeinden, bezüglich, wo andere als Gemeindefluren in Frage kommen, die Ei-
genthümer der eximirten Besitzungen, antheilig zu tragen, auch haben die Ge-
meinden für die Anschaffung, das Anfahren und Setzen der Flurgrenz-Steine nach
Anordnung des Vermessungsbeamten zu sorgen.
Soweit bei Gelegenbeit der Flurgrenz-Regulirung auch Privat-Eigenthums-
qrenzen auf Veranlassung der betbeiligten Grundeigentbümer festgestellt werden,
haben diese die dadurch verursachten Kosten antheilig selbst zu tragen.
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Insbesondere die Privat-Grenzen betreffend.
Die Feststellung der Privat-Grenzen ist unter Mitwirkung der Grundbe-
sitzer vorzunehmen.
In Fluren, in welchen die Grundstücke nicht „breiten“, sind lediglich die
im F. 3 gegebenen, allgemeinen Vorschriften als maßgebend zu erachten; woge-
gen in Fluren, in denen die Grundstücke „breiten“, nachstebende besondere An-
ordnungen in Anwendung zu bringen sind.
I) Die Grenzen der bestebenden oder nach Befinden berzustellenden Ver-
rainungen sind lediglich nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des
&. 3 zu behandeln, und sind dabei sämmtliche Besitzer der in solchen Verrai-
nungen liegenden Grundstücke als betbeiligt zu erachten.
2) Die Flurstriemen-Gewende unterliegen in der Regel denselben Be-
stimmungen; die Flurstriemen-Breite ist in keinem Falle weiter auszudeb-
nen, als die Breiteneinheit erweislich gleich bleibt.
Das „Einrechnen“ der Gewende und Breite der Flurstriemen, d. b. das
Abtheilen derselben in den Verrainungen nach Verhältniß der alten Flächen-
gebalte der betreffenden Grungstücke, ist nur dann zu bewirken, wenn die Er-
gebnisse dieser Einrechnung in keinerlei Widerspruch mit der Bestimmung im
& 3, 1 kommen und wenn von sämmtlichen Betheiligten dieses Verfahren aus-
drücklich beantragt oder genehmigt wird.
3) Die Gebreiten und überhaupt diejenigen Stücke, welche keine auf
ihr Breitenverhältniß bezügliche Benennung haben, sind nach den allgemeinen
Bestimmungen K. 3 zu behandeln.
4) Gelengen oder andere regelmäßige Stücke, welche für sich breiten
sollen, sind im Mangel anderen Nachweises über ihre Breite nach Maßgabe
etwa vorhandener, auf beiden Seiten des Stückes einander gegenüberstebender