Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Gemeinden, bezüglich, wo andere als Gemeindefluren in Frage kommen, die Ei- 
genthümer der eximirten Besitzungen, antheilig zu tragen, auch haben die Ge- 
meinden für die Anschaffung, das Anfahren und Setzen der Flurgrenz-Steine nach 
Anordnung des Vermessungsbeamten zu sorgen. 
Soweit bei Gelegenbeit der Flurgrenz-Regulirung auch Privat-Eigenthums- 
qrenzen auf Veranlassung der betbeiligten Grundeigentbümer festgestellt werden, 
haben diese die dadurch verursachten Kosten antheilig selbst zu tragen. 
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Insbesondere die Privat-Grenzen betreffend. 
Die Feststellung der Privat-Grenzen ist unter Mitwirkung der Grundbe- 
sitzer vorzunehmen. 
In Fluren, in welchen die Grundstücke nicht „breiten“, sind lediglich die 
im F. 3 gegebenen, allgemeinen Vorschriften als maßgebend zu erachten; woge- 
gen in Fluren, in denen die Grundstücke „breiten“, nachstebende besondere An- 
ordnungen in Anwendung zu bringen sind. 
I) Die Grenzen der bestebenden oder nach Befinden berzustellenden Ver- 
rainungen sind lediglich nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des 
&. 3 zu behandeln, und sind dabei sämmtliche Besitzer der in solchen Verrai- 
nungen liegenden Grundstücke als betbeiligt zu erachten. 
2) Die Flurstriemen-Gewende unterliegen in der Regel denselben Be- 
stimmungen; die Flurstriemen-Breite ist in keinem Falle weiter auszudeb- 
nen, als die Breiteneinheit erweislich gleich bleibt. 
Das „Einrechnen“ der Gewende und Breite der Flurstriemen, d. b. das 
Abtheilen derselben in den Verrainungen nach Verhältniß der alten Flächen- 
gebalte der betreffenden Grungstücke, ist nur dann zu bewirken, wenn die Er- 
gebnisse dieser Einrechnung in keinerlei Widerspruch mit der Bestimmung im 
& 3, 1 kommen und wenn von sämmtlichen Betheiligten dieses Verfahren aus- 
drücklich beantragt oder genehmigt wird. 
3) Die Gebreiten und überhaupt diejenigen Stücke, welche keine auf 
ihr Breitenverhältniß bezügliche Benennung haben, sind nach den allgemeinen 
Bestimmungen K. 3 zu behandeln. 
4) Gelengen oder andere regelmäßige Stücke, welche für sich breiten 
sollen, sind im Mangel anderen Nachweises über ihre Breite nach Maßgabe 
etwa vorhandener, auf beiden Seiten des Stückes einander gegenüberstebender
	        
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