Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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alter Grenzsteine, insoweit deren Richtigkeit als anerkannt zu erachten ist (G. 3, 1), 
durchgängig einzubreiten. Sollten sich jedoch bei etwa an mehren Stellen 
stehenden unbestrittenen Grenzsteinen Verschiedenbeiten in der Grundstücksbreite 
zeigen, oder sollten dergleichen Grenzsteine gar nicht vorhanden seyn, dann sind 
diese Stücke lediglich nach den allgemeinen Bestimmungen F. 3 zu bebandeln. 
5) Alle mit nachbarlichen Grundstücken erweislich breitende Grund- 
stücke sind in die ortsübliche Einbreitung zu zieben. 
6) Die Gehren baben da, wo solches üblich ist, nach gewisser, berkömm- 
licher Einbreitung der breitenden Stücke von diesen den etwaigen Breitenüber- 
schuß zu erhalten, wogegen von ihnen, nach den ortsüblichen Verhältnissen, auch 
das zu einer gewissen Einbreitung Feblende an die breitenden Stücke abzutre- 
ten ist. Ist dagegen das „Nehmen und Geben“ der Gehren nicht ortsüblich, 
dann sind dieselben lediglich nach §. 3 zu behandeln. Die einzelnen Stücke der 
Gebren sind, wo es ortsüblich, einzubreiten, andern Falles nach F. 3 zu be- 
handeln. 
7) Die Strümpfungen einzelner Grundstücke sind in der Regel nach 
Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des F. 3 festzustellen. Das „Ablängen“ 
derselben bei regelmäßigen Stücken, oder das „Einrechnen“ derselben bei unre- 
gelmäßigen, d. b. das Abtbeilen der strümpfenden Grundstücke nach Verbältniß 
der alten Flächengehalte, ist nur da zulässig, wo solches mit der Bestim- 
mung §F. 3, I1 nicht in Widerspruch kommt und wo von den betreffenden 
Gruwbesitzern dieses Verfahren ausdrücklich beantragt oder genebmigt wird. 
8) Anwendeln und an Wegen liegenden Grundstücken ist, wo 
es üblich, das am Orte herkömmliche Breitenübermaß (in der Regel 1—2 Fuß) 
zu gewähren, und denjenigen strümpfenden Stücken, über welche ein Weg quer 
übergebt, ist, wo es bergebracht, bei dem etwaigen „Ablängen“ oder „Einrech- 
nen“ das Wege-Areal zu vergüten, wobei ein öffentlicher Fabrweg eine Rutbe, 
ein Schleif= oder Fuß-Weg dagegen eine balbe Ruthe breit in Anrechnung zu 
bringen ist. 
Es bleibt der Vermessungsbebörde überlassen, vor dem Beginn einer Flur- 
messung ein, die örtlichen Flurverhältnisse nachweisendes, mit den Grundbesitzern 
zu vereinbarendes und von denselben gerichtlich anzuerkennendes, jedenfalls aber 
mit vorstebenden gesetzlichen Bestimmungen im Einklange befindliches Vermes- 
fungs-Normativ für die fragliche Flur aufzustellen, wodurch das bei der frag-
	        
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