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lichen Flurmessung zu beobachtende Grenzfeststellungs-Verfahren speziell bezeich-
net wird.
§. 8.
Fortsetzung.
Die Wege und Viehtreiben betreffend.
Alle Chausseen und nicht als bloße Servituten bestehende Viehtreiben sind,
wo sie nicht in einer andern Breite herkömmlich bestehen, oder überhaupt fest-
gestellt sich vorfinden, zwei Ruthen breit berzustellen; gewöhnliche Fahrwege von
einem Orte zum andern (Vicinal-Wege) eine Ruthe und Schleifwege eine halbe
Rutbe breit. Die Fußwege unterliegen in der Regel einer Feststellung gewisser
Grenzen nicht.
9.
Allgemeine Vorschriften für die Vermarkung der Grenzen.
Die Grenzen sind in der Regel mit Grenzsteinen zu vermarken, Grenz-
bügel, Grenzgruben, Grenzbäume, Grenzsäulen rc. sollen, wo sie nicht schon
vorhanden, von der Flurmessung nur ausnahmsweise da zur Vermarkung ge-
braucht werden, wo sie örtlicher Verhältnisse wegen den Grenzsteinen vorzuzie-
ben sind.
Als Regel ist anzusehen, daß durch die Vermarkung alle Krümmungen der
Grenzlinien vollständig festgelegt, auch bei geraden, über dreißig Ruthen langen
Grenzlinien Zwischenpunkte mit sogenannten Laufersteinen bezeichnet werden.
Ausnahmsweise ist an hohen Nainen, schwer verrückbaren Wegen und tiefen
Gräben, dafern solche zugleich Grenzen bilden, eine unvollständigere Vermar-
kung in der Weise gestattet, daß an dergleichen Stellen nur die Hauptkrüm-
mungen mit so viel Grenzsteinen, nach Befinden in der Mitte, oder auf der ei-
nen, oder wechselsweise auf der einen und der andern Seite des Weges, Rai-
nes oder Grabens vermarkt werden sollen, als zum geometrischen Anhalte für
spätere Grenz-Revisionen als nöthig erachtet werden.
. 10.
Besondere Vorschriften über Vermarkung gewisser Grundstückr.
Insoweit nicht bereits vorhandene sichere Grenzmarken und unverrückbare
Anlagen jede anderweite Vermarkung überflüssig machen, sind ohne Ausnahme
zu vermarken:
1) überhaupt diejenigen Grundstücke, welche gar keinem Breiten-Systeme
angehören, namentlich auch alle Fahr= und Schleif-Wege;