Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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in Hauptkrümmungen der Grundstücke, namentlich im Walde und auf Wiesen, 
sogenannte Schlaufen, welche die Richtung der Grenzen bezeichnen, aufzuhauen. 
#S. 1. 
Die Anschaffungs= und Setzungs-Kosten des Grenzsteins. 
a) Der Landes= und Flur= Grengsteine. 
Die Anschaffungs= und Setzungs-Kosten der Grenzsteine an Landes= und 
bezüglich Flur-Grenzen sind nach den über die Kosten für Feststellung dieser 
Grenzen gegebenen allgemeinen Vorschriften §.S. 5, 6 zu beurtheilen. 
. 15. 
Fortsesung. 
b) Der Grenzsteine im Innern der Flur. 
Hinsichtlich der zur Festlegung der Grundstücksgrenzen im Innern der Flu- 
ren nöthigen Grenzsteine soll es zunächst den Grundbesitzern überlassen bleiben, 
nach Umständen eine Einigung unter sich zu Stande zu bringen. Bei etwai- 
ger Zögerung in der Sache ist jedoch bei neuen Flurmessungen der Vorstand 
der betreffenden Gemeinde so berechtiget als verpflichtet, die erforderlichen Grenz- 
steine anzuschaffen und solche durch die Feldgeschwornen ordnungsmäßig setzen 
zu lassen, die dadurch erwachsenden Kosten aber von Jedem der beiden Be- 
theiligten zur Hälfte zu erheben. 
. 16. 
Ausnahme hinsichtlich 9 —ie der Vertheilung. 
Die Kosten für die Grenzsteine, welche nach F. 12, 3 an den Krone, 
Staats-, Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gütern gesetzt werden, sind zu 3 bezüglich 
von der Civil-Liste, dem Staats-Fiskus, Kirchen-, Pfarr= und Schul-Aerar, 
zu aber von den betbeiligten Privat-Anliegern zu bezablen. 
Grenzsteine, welche die Verrainungs= und Flurstriemen-Grenzen als solche 
bezeichnen, sind zu ibrem Antbeil von den sämmtlichen Jnliegern der einzelnen 
Flurstriemen nach Verbältniß der ihnen zustebenden Flächengebalte zu bezablen. 
3Zweites Kapitel. 
Die Kartirung der Fluren und Entwerfung der Fundbücher. 
Allgemeine Vorschriften für die Kartirung der Fluren. 
Bei der Kartirung einer Flur sollen überhaupt die Bodenfläche des ge- 
sammten Grundbesitzes der Flur und die festgestellten Grenzen dieses Grundbe- 
sitzes nach den verschiedenen Gegenständen, welche denselben bilden, und mit al- 
len Grenzmerkmalen horizontal gemessen und nach bestimmter Verjüngung in 
Grundrisse gebracht werden.
	        
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