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. 18.
Das gebräuchliche Maß.
Die Messungen sind mit landesüblichem sogenanntem Revisions-Maße zu be-
wirken, wobei 1 Längenruthe = 16 Werkfuß à 125 pariser Linien für den
Zweck der Messung in 10 Revisions-Deeimal-Fuß à 200 pariser Linien und
weiter der Revisions-Deeimal-Fuß in 10 Revisions-Decimal-Zolle à 20 pari-
ser Linien getheilt ist. ·
140 Quadrat-Rutben machen 1 Acker Revisions-Maß aus.
F. 19.
Die Herstellung der Special= und General-Karten.
Die Kartirung soll in doppelter Weise gescheben:
1) zunächst soll über jeden betreffenden Ort mit Flur eine Sperial-
Karte, die eigentliche Flurkarte, hergestellt werden, welche alle dem Orte und
der Flur angehörigen Grundstücke, dem Gegenstande nach unterschieden, mit
allen durch Steine, Hügel, Gruben, Bäume, Säulen 2c. bezeichneten Grenz-
punkten und allen durch gerade oder krumme Linien, Gräben, Raine, Zäune,
Bäche, Flüsse, Wasserrisse, Wege rc. bestimmten, bezüglich festzustellenden Grenz-
linien ganz speciell und in fortlaufender Nummerfolge nachweiset;
2) ferner ist über den betreffenden Ort mit Flur eine General-Karte
(Uebersichtskarte) zu fertigen, welche nicht sowohl die einzelnen Grundstücke, als
vielmehr die Umrisse des ganzen Ortes, die ganzen Feldlagen mit ihren Verrai-
nungen, Hauptgewenden und Kultur-Verschiedenheiten an Wald, Wiese, Feld,
Leede 2c., die Verschiedenheiten der Bodenoberfläche, die Berge, Thäler, Gräben
mit ibren Gewässern und allen Fahr-, Schleif= und Fuß-Wegen in kleinerem
Maßstabe übersichtlich darstellen soll.
. 20.
Die Ermittelung der Flächengehalte der Grundstücke.
Mit der Kartirung einer Flur ist zugleich eine genaue Berechnung der Flä-
chengehalte der einzelnen Grundstücke und ihrer nach dem Gegenstande unterschie-
denen Bestandtheile zu bewirken, dergestalt, daß bei dem Abschlusse des Gehaltes
der Parcellen
für 0—12 Quadrat-Fuß nichts,
13—37 - 4 Quadrat-Ruthe,
38 — 62 1 -
63— 87 2
88—100 - 1
in Ansatz gebracht wird.
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