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2) solche indirekte Steuern, welche
a) auf den Zollvereinsverträgen beruhen, oder
b) den jedesmaligen Verhältnissen sowohl des ganzen Großherzogthumes, als
seiner einzelnen Theile für angemessen erkannt und verfassungsmäßig
ausgeschrieben werden;
3) diejenigen allgemeinen direkten Steuern, welche auf dem Einkom=
men der Staatsbürger ruhen, welcher Quelle dieses auch sey.
Reicht die erste dieser Steuerarten in ihrem Ertrage zur Deckung des
Staatsbedarfes nicht aus, so darf die zweite, und wird auch durch diese der
Staatsbedarf nicht gedeckt, entweder weil man sie überhaupt, oder weil man
sie in der dazu nöthigen Ausdehnung nicht für räthlich ansah, so soll die dritte
Art Statt finden.
§. 3.
Abgaben — direkte und indirekte — welche eigens zur Erbaltung oder
Unterstützung bestimmter Staatsanstalten geordnet sind, deßbalb auch
zum Theil in besondere Kassen fließen, — z. B. die Chaussee-Gelder, die Was-
serzölle, die Gerichts= und Verwaltungs-Sporteln, die Brandversicherungs-
Beiträge, die Abgaben von Erbschaften und Vermächtnissen an die Waisenan-
stalt, die Abgaben bei Trauungen, Kindtaufen u. s. w., zur Verbesserung der
Schulstellen, bestehen neben den Steuern auch ferner fort.
g. 4.
Steuerpflichtig im Allgemeinen sind, was
1) die Grundsteuer (. 2, 1) anbelangt, alle Grundstücke und Gebäude
innerhalb des Staatsgebietes, mit alleiniger Ausnahme
a) der zum Krongute und der zum Staatsgute gehörigen Liegenschaften;
b) der Kirchen und anderer dem Gottesdienste gewidmeten öffentlichen Ge-
bäude, ingleichen der öffentlichen Schulgebäude;
c) des Grumdbesitzes der inländischen Kirchen, Pfarreien und Schulen, sowie
der Gesammt-Universität Jena, soweit derselbe nicht bereits steuerbar ist;
ch der zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Räume, als:
Begräbnißplätze, Marktplätze, Gassen und Straßen, Kommunikations= und
andere öffentliche Wege, nicht aber der Eisenbahnen;
der keiner Benutzung fähigen Bodenflächen, als: sterile Sandschollen,
Steinhorste, Felsen, Wasserschluchten, Sümpfe und Moräste, völlig un-
kultivirte Lehden, soweit sie noch nicht besteuert sind u. s. w.
2) Die indirekten Steuern (F. 2,2) haben sämmtliche Einwohner des Groß=
herzogthumes, mit Einschluß der nur zeitweise sich in demselben aufhalten-
den Fremden, zu entrichten.
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