61
5) Personen, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt ha-
ben, ingleichen diejenigen, welche in einem höhern als sechszigjährigen Al-
ter stehen, in Ansehung ihres Einkommens aus Gewerbs= und Ge-
schäfts-Thätigkeit, sofern dieses nicht einmal volle funfzehn Tha-
ler jährlich betrüge;
Witwen und Waisen, sowie andere Pensionärs, in Ansehung der Pen-
sionen, die sie aus öffentlichen Kassen beziehen, ingleichen Auszüg-
ler, hinsichtlich ihrer Auszüge aus Landgütern (Alttheile, reservata
rustica) — sofern jene Pensionen oder diese Auszüge weniger als
funfzig Thaler jährlich betragen;
diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen Kapital-Be-
trag von zusammen noch nicht vollen hundert Talern angelegt ha-
ben, — in Ansehung der Zinsen davon;
Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Akademie Jena, hinsichtlich ihres
Einkommens aus Grund und Boden und vom Kapital-Vermögen;
Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen, Kran-
ken, Witwen oder Waisen, ingleichen zu Kirchen= oder Schul-Zwecken,
zur Beförderung der Sittlichkeit oder zu Vorbeugung gegen Verbrechen
oder Verarmung bestimmt sind und eben deshalb die Anerkennung des
Staates als milde Stiftungen erlangt haben;
die Eisenbahn= Gesellschaften, hinsichtlich des Einkommens aus dem
Bahnbetriebe und des Einkommens aus dem zum Bahnkörper, sowie zu
den Bahnhofsanlagen gehörigen Grund und Boden, nebst den darauf
stehenden Gebäuden, vorbehältlich der nach besonderer gesetzlicher Be-
stimmung aufzulegenden Abgabe von dem Reinertrage des Unter-
nehmens.
6
—
8
9
10
S. 16.
Darüber, ob eine solche direkte Steuer und in welchem Betrage in einem
jeden Jahre einer neuen Finanz-Periode erboben werden solle, entscheidet nach
Maßgabe des durch Steuern aufzubringenden Staatsbedarfs — sovweit derselbe
durch die Grundsteuer und durch die nach den Zollvereinsverträgen oder nach
besonderer Verabschiedung zu erbebenden indirekten Stenern nicht gedeckt wird
— die Verwilligung des Landtages und die landesfürstliche Sanktion, welche in
dem jedesmaligen Steuergesetze (F. 35 des revidirten Grundgesetzes über die
Verfassung des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach) verkündet wird.