Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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5) Personen, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt ha- 
ben, ingleichen diejenigen, welche in einem höhern als sechszigjährigen Al- 
ter stehen, in Ansehung ihres Einkommens aus Gewerbs= und Ge- 
schäfts-Thätigkeit, sofern dieses nicht einmal volle funfzehn Tha- 
ler jährlich betrüge; 
Witwen und Waisen, sowie andere Pensionärs, in Ansehung der Pen- 
sionen, die sie aus öffentlichen Kassen beziehen, ingleichen Auszüg- 
ler, hinsichtlich ihrer Auszüge aus Landgütern (Alttheile, reservata 
rustica) — sofern jene Pensionen oder diese Auszüge weniger als 
funfzig Thaler jährlich betragen; 
diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen Kapital-Be- 
trag von zusammen noch nicht vollen hundert Talern angelegt ha- 
ben, — in Ansehung der Zinsen davon; 
Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Akademie Jena, hinsichtlich ihres 
Einkommens aus Grund und Boden und vom Kapital-Vermögen; 
Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen, Kran- 
ken, Witwen oder Waisen, ingleichen zu Kirchen= oder Schul-Zwecken, 
zur Beförderung der Sittlichkeit oder zu Vorbeugung gegen Verbrechen 
oder Verarmung bestimmt sind und eben deshalb die Anerkennung des 
Staates als milde Stiftungen erlangt haben; 
die Eisenbahn= Gesellschaften, hinsichtlich des Einkommens aus dem 
Bahnbetriebe und des Einkommens aus dem zum Bahnkörper, sowie zu 
den Bahnhofsanlagen gehörigen Grund und Boden, nebst den darauf 
stehenden Gebäuden, vorbehältlich der nach besonderer gesetzlicher Be- 
stimmung aufzulegenden Abgabe von dem Reinertrage des Unter- 
nehmens. 
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S. 16. 
Darüber, ob eine solche direkte Steuer und in welchem Betrage in einem 
jeden Jahre einer neuen Finanz-Periode erboben werden solle, entscheidet nach 
Maßgabe des durch Steuern aufzubringenden Staatsbedarfs — sovweit derselbe 
durch die Grundsteuer und durch die nach den Zollvereinsverträgen oder nach 
besonderer Verabschiedung zu erbebenden indirekten Stenern nicht gedeckt wird 
— die Verwilligung des Landtages und die landesfürstliche Sanktion, welche in 
dem jedesmaligen Steuergesetze (F. 35 des revidirten Grundgesetzes über die 
Verfassung des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach) verkündet wird.
	        
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