Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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#§. 17. 
Das Nähere über die Gegenstände, sowie über die Umlegung und Ver- 
theilung der allgemeinen Einkommensteuer, bleibt besonderer gesetzlicher Bestim- 
mung vorbehalten. 
. 18. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt vom 1. Januar 1852 ab in Kraft. 
Die Besteuerung des zeither steuerfreien Diensteinkommens der bereits an- 
gestellten Geistlichen und Schullehrer, sowie der bereits angestellten Lehrer der 
Gesammt-Universität Jena und des gegenwärtigen Personals des gemeinschaft- 
lichen Ober-Appellations-Gerichts daselbst, soll jedoch in jedem einzelnen Falle 
erst dann eintreten, wenn dem betreffenden Diener eine Verbesserung seines 
Diensteinkommens aus Staats-, Gemeinde= oder Privat-Mitteln gewährt wird. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1851. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf, von Wydenbrugk. G. Thon. 
Revidirtes Gesetz 
über die Steuerverfassung des Großher= 
zogthumes Sachsen.
	        
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