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erlassen, welche zum Behufe einer folgerichtigen Durchführung des gegenwärtigen
Gesetzes schon jetzt nöthig erscheinen, oder künftig als geboten sich darstellen
werden.
g. 2.
Die Ausführung dieses Gesetzes in den einzelnen Gemeindebezirken liegt,
unter der Aufsicht und Oberleitung des Staats-Ministeriums, regelmäßig den
Großherzoglichen Rechnungsämtern ob; ausnahmsweise aber — insoweit näm—
lich die Staatsregierung von der am Schlusse des SF. 41 des Gesetzes vom 5.
März 1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden erwähnten Befugniß
Gebrauch macht, — den Orts-Gemeindebehörden.
Diese führen in solcher Eigenschaft den Amtsnamen: Großherzogliche
Steuer-Lokal-Kommission.
Bis zur Errichtung der Rechnungsämter werden die Geschäfte der Steuer-
Lokal-Kommissionen durch die bisher damit beauftragt gewesenen Behörden —.
von einer jeden in dem dermalen ihr zugewiesenen Sprengel — besorgt, so-
weit nicht in einzelnen Fällen besondere Kommissionen dazu vom Staats-Mini-
sterium bestellt werden.
Inwiefern dabei die Gemeindevorstände als solche, ingleichen die Bezirks-
ausschüsse und die Justiz-Behörden mitzuwirken haben, ist weiter unten — in
dem besondern Theile dieses Gesetzes — bestimmt.
B. Bon den Ortssteuer-Kapitalen und den Orts-Quoten.
S. 4.
Sobald feststeht, welcher Theil des Staatsbedarfes durch die allgemeine di-
rekte Steuer vom Einkommen zu decken ist, wird durch eine Vergleichung dieser
Summe mit dem nach vorausgegangenen Ermittelungen für die nächste Finanz=
Periode anzunehmenden Gesammtsteuer-Kapitale des Landes berechnet,
wie viel Pfennige von jedem Thaler steuerbaren Einkommens in einem jeden
Jahre dieser Periode zu erheben sind, um jenen Bedarf zu decken. Diese Pfen-
nigzahl wird in dem für jede Finanz-Periode zu erlassenden Stenergesetze aus-
geschrieben.
Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt jedoch nicht ohne Unterschied
und unmittelbar mit dieser Pfennigzahl von jedem Thaler des der Steuer un-
terliegenden Jahreseinkommens der einzelnen Steuerpflichtigen (der In-
dividnal-Steuer-Kapitale), sondern es ist dabei zwischen denjenigen Arten des
Einkommens, welche auf dem Grunde der eigenen Angabe der Steuerpflichtigen