Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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(Fassion) und denjenigen, welche durch Einschätzung festgestellt werden, zu unter- 
scheiden. 
ß. 5. 
Zu den Arten des Einkommens, welches die Steuerpflichtigen selbst 
zur Besteuerung anzumelden (zu fatiren) haben, gehören: 
1) die Besoldungen, Jahresgehalte, Wartegelder und Pensionen aus Hof= und 
Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den 
Kassen der Gemeinden und anderer öffentlichen Anstalten. Als bedungene 
Pensionen werden auch die Auszüge aus Landgütern (reservata rustica) 
behandelt; 
2) die Erbzinsen und übrigen grundherrlichen Gefälle; 
3) die Leibrenten und die Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art, mit Ein- 
schluß der Dividenden von Aktien. 
" ß. 6. 
Dagegen wird durch Einschätzung ermittelt: 
1) das Einkommen aus Grund und Boden; 
2) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerbe, mit Einschluß 
a) des kaufmännischen Erwerbes und des Fabris-Betriebes, 
b) des Feldgewerbes, 
c) aller Pachtungen im Inlande; 
3) das Einkommen aus Privat-Diensten; 
4) das Einkommen, welches bei jedem eines selbstständigen Erwerbes fähigen 
Staatsangehörigen ohne Unterschied des Standes und Geschlechts gleich- 
wohl angenommen wird, wenn sich demselben auch kein Einkommen durch 
Gewerbe und Erwerbe (K. 5, Z. 1, 3, §. 6, Z. 2, 3) oder doch nicht ein 
15 Thaler jährlich übersteigendes nachweisen läßt. 
&S 7. 
Hinsichtlich des Einkommens der im vorigen Paragraphen bezeichneten Art 
bestimmt bei dem Beginn jeder neuen Finanz-Periode das Staats-Ministerium auf 
dem Grunde der in der letzten Periode gewonnenen Erfahrungen, wie hoch die- 
ses Einkommen für jeden ein zelnen Gemeindebezirk anzunehmen ist, und 
wirft von dieser Summe nach Maßgabe der gesetzlich ausgeschriebenen Pfennig- 
zabl die Stenersumme aus, welche der Gemeindebezirk jährlich von dem ge- 
dachten Einkommen aufzubringen hat. 
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