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(Fassion) und denjenigen, welche durch Einschätzung festgestellt werden, zu unter-
scheiden.
ß. 5.
Zu den Arten des Einkommens, welches die Steuerpflichtigen selbst
zur Besteuerung anzumelden (zu fatiren) haben, gehören:
1) die Besoldungen, Jahresgehalte, Wartegelder und Pensionen aus Hof= und
Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den
Kassen der Gemeinden und anderer öffentlichen Anstalten. Als bedungene
Pensionen werden auch die Auszüge aus Landgütern (reservata rustica)
behandelt;
2) die Erbzinsen und übrigen grundherrlichen Gefälle;
3) die Leibrenten und die Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art, mit Ein-
schluß der Dividenden von Aktien.
" ß. 6.
Dagegen wird durch Einschätzung ermittelt:
1) das Einkommen aus Grund und Boden;
2) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerbe, mit Einschluß
a) des kaufmännischen Erwerbes und des Fabris-Betriebes,
b) des Feldgewerbes,
c) aller Pachtungen im Inlande;
3) das Einkommen aus Privat-Diensten;
4) das Einkommen, welches bei jedem eines selbstständigen Erwerbes fähigen
Staatsangehörigen ohne Unterschied des Standes und Geschlechts gleich-
wohl angenommen wird, wenn sich demselben auch kein Einkommen durch
Gewerbe und Erwerbe (K. 5, Z. 1, 3, §. 6, Z. 2, 3) oder doch nicht ein
15 Thaler jährlich übersteigendes nachweisen läßt.
&S 7.
Hinsichtlich des Einkommens der im vorigen Paragraphen bezeichneten Art
bestimmt bei dem Beginn jeder neuen Finanz-Periode das Staats-Ministerium auf
dem Grunde der in der letzten Periode gewonnenen Erfahrungen, wie hoch die-
ses Einkommen für jeden ein zelnen Gemeindebezirk anzunehmen ist, und
wirft von dieser Summe nach Maßgabe der gesetzlich ausgeschriebenen Pfennig-
zabl die Stenersumme aus, welche der Gemeindebezirk jährlich von dem ge-
dachten Einkommen aufzubringen hat.
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