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ersten oder zweiten Jahres der Finanz-Periode die Ueberzeugung gewonnen hat,
daß die Orts-Quote, in Folge irrthümlicher Darstellung und Auffassung der
Leistungsfähigkeit des einzelnen Bezirks, dem Sinne und der Absicht des Ge-
setzes entgegen, zu niedrig gegriffen worden sey.
Sich ergebenden Falles ist das Staats-Ministerium ebenso verpflichtet, als
berechtiget, die Orts-Quote zweiten Theiles bezüglich der noch übrigen Jahre
der Finanz-Periode richtig zu stellen und die Aufbringung und Erhebung des
berichtigten Betrages anzuordnen.
Zu diesem Behufe hat das Staats-Ministerium von Zeit zu Zeit in ge-
eigneter Weise Revisionen eintreten zu lassen.
S 12.
Eine verhältnißmäßige Herabsetzung des zweiten Theiles der Orts-Quote
wird das Staats-Ministerium für das zweite, bezüglich dritte Jahr einer Finanz-
Periode, auf entsprechende Anträge des Orts-Gemeindevorstandes, in Absicht
auf diejenigen Gemeindebezirke eintreten lassen, wo bedeutendere Erwerbszweige,
die früher daselbst betrieben wurden, ohne daß derartige neue Zugänge Statt
gefunden haben, nachgewiesenermaßen immittelst dergestalt ganz hinweggefallen
sind, daß mit der Möglichkeit des steuerpflichtigen Einkommens zugleich dessen
Gegenstand verschwunden und in Absicht auf diesen Theil der Orts-Quote eine
höhere Pfennigzahl zu entrichten ist, als die für den ersten Theil der Orts-
Ouote bestimmte.
C. Weitere, den ersten und zweiten Theil der Orts. Quote betreffende, gemein-
schaftliche Bestimmungen.
§. 13.
Bezieht ein Steuerpflichtiger Einfommen aus verschiedenen, theils zum er-
sten, theils zum zweiten Theile der Orts-Quote gehörigen Quellen C. 5
und F. 6 oben), so ist er mit verhältnißmäßigen Beiträgen zu jeder Quote beson-
ders heranzuziehen.
S. 1.
Erlasse, Rückstände oder Kaduzitäten dürfen hinsichtlich der Aufbringung
der jährlichen Einkommensteuer weder auf den Gemeindebezirk, noch auf die
Quoten der einzelnen Steuerpflichtigen auf irgend eine Weise zurückwirken.
Besonderer Theil.
A. Von der Aufbringung des ersten Theils der Orts= Quote.
1. Pflicht und Frist zur Fatirung des Einkommens.
Jeder, der ein zum ersten Theile der Orts-Quote gehöriges Einkommen
(§. 5) zu beziehen hat, ist verpflichtet, dieses Einkommen, so oft eine neue Fi-