Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die um die Auslieferung angegangene Behoͤrde hat sofort die nach den 
Landesgesetzen erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Pruͤfung und Be- 
scheidung des Antrags zu treffen, und es wird sodann die zugestandene Aus- 
lieferung an dem der Verhaftung zunächst liegenden Grenzorte, an dem sich 
eine zur Uebernahme geeignete Behörde befindek, vollzogen. 
Artikel V. 
Ist die Auslieferung von mehreren Staaten nachgesucht worden, so er- 
folgt dieselbe an den Scaat, welcher das desfallsige Ansuchen zuerst gestellt hat. 
Artikel VI. 
Die Kosten der Ergreifung und die des Unterhaltes des verhafteten In- 
dividuums, wie der mit zu übergebenden Gegenstände, werden dem ausliefern- 
den Staate von dem Tage der Verhaftung an, in den Artikel I. 3. erwähn- 
ten Fällen aber vom Tage der Freisprechung oder beendigten Straf= oder 
Arresthaft an, bis einschließlich dem der Auslieferung, unmitrelbar nach erfolg- 
ter Uebersendung der Kosienspezifikation an das die Auslieferung nachsuchende 
Gericht durch letzteres ersiattet. 
Artikel VII. 
Der Transport solcher, aus Deutschen Bundesstaaten oder auch aus an- 
dern Ländern auszuliefernder Individuen wird in jenen Bundesstaaten, welche 
sie als Zwischengebiet berühren, unbehindert gestattet werden; übrigens unter- 
liegt diese Verbindlichkeit zur Durchlieferung denselben Ausnahmen und Be- 
schränkungen, welche in Arrikel I. Ziffer 1. bis 3. inkl. für die Verpflichtung 
zur Auslieferung festgesetzt sind. 
Artikel VIII. 
Die Verhafteten und die mit zu übergebenden Gegenstände werden auf 
dem Wege nach dem Bundesstaate, an welchen die Auslieferung erfolgt, ebenso 
verpflegt und behandelt, und es wird in gleichem Maaße hierfür Vergütung 
geleistek, wie dieses für die eigenen Unterthanen in denjenigen Staaten vorge- 
schrieben ist, von welchen die Auslieferung vollzogen wird, oder durch welche 
der Transport führt. 
Artikel HK. 
Von der ausliefernden Behörde ist ein Transportausweis auszufertigen 
und mit dem Verhafteten zu übergeben. Diesenigen Staaten, durch welche 
der Transport führt, haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vor- 
schußweise zu bezahlen, dieselben auf dem Transportausweise quittiren zu lassen, 
und so dem nichstfolgenden Staate in Anrechnung zu bringen, welcher letztere 
Jahrgang 4854. (Nr. 409.) 2 bei
	        
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