Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

70 
3) solche Annebmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen selbst 
zusammenhängen, und solche Bezüge, welche sofort um des Dienstes 
willen wieder aufgewendet werden müssen, z. B. Hofbedienung, Montur- 
und Kleider-Gelder. 
&.26. 
Bei der Fatirung der Auszüge (reservata rustica) sind gleichfalls die 
vollen Beträge — mögen sie über oder unter 50 Thaler sich belaufen — an 
Geld, Naturalien und sonstigen Leistungen, zugleich mit Benennung des Aus- 
zugspflichtigen, anzugeben. 
Ist dem Auszügler eine besondere, vom Hauswesen des Verpflichteten 
getrennte Auszugswobnung bedungen, so ist auch dieser Umstand mit Angabe 
der zur Auszugswohnung gebörigen Räumlichkeiten in der Fassion ausdrücklich 
anzuführen. 
§. 27. 
Die Fassionen von grundherrlichen Gefällen müssen entbalten: 
1I) bei Erbzinsen, Gülten und anderen firen Gefällen, auf dem Grunde 
der vorhandenen Erb= und Zins-Bücher, bezüglich Heberegister, gefer- 
tigte genaue Nachweisungen über den dermaligen Stock derselben; 
2) bei Zehnten, Lehenwaare und sonstigen veränderlichen Gefällen die 
Angabe des Durchschnittsertrages der letzten zeben Jahre; 
3) überhaupt bei Natural-Gefällen die gehörig specificirte Angabe der 
Beträge nach Maß, Zahl, Gewicht rc. 
Zugleich sind von den etwaigen Erhebungsaufwänden diejenigen einzeln 
aufzuführen, welche mit dem Bezuge der betreffenden Gefälle nothwendig und 
unvermeidlich verbunden sind. 
#. 28. 
Einzureichen sind übrigens die Fassionen über grundberrliche Gefälle: 
1) wenn das Bezugsrecht an den Besitz eines inländischen Gutes oder 
Grundstückes gebunden ist, — bei dem Rechnungsamte (der Steuer- 
Lokal-Kommission) desjenigen Bezirkes, in welchem das berechtigte Gut 
oder Grundstück liegt; 
2) wenn dagegen das Bezugsrecht entweder überall nicht an den Besitz 
eines Gutes oder Grundstücks, oder doch nicht an den Besitz eines in- 
ländischen solchen gebunden und der Bezugsberechtigte 
a) eine (inländische oder ausländische) physische, oder eine auslän= 
dische juristische Person ist — bei dem Rechnungsamte (der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.