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3) solche Annebmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen selbst
zusammenhängen, und solche Bezüge, welche sofort um des Dienstes
willen wieder aufgewendet werden müssen, z. B. Hofbedienung, Montur-
und Kleider-Gelder.
&.26.
Bei der Fatirung der Auszüge (reservata rustica) sind gleichfalls die
vollen Beträge — mögen sie über oder unter 50 Thaler sich belaufen — an
Geld, Naturalien und sonstigen Leistungen, zugleich mit Benennung des Aus-
zugspflichtigen, anzugeben.
Ist dem Auszügler eine besondere, vom Hauswesen des Verpflichteten
getrennte Auszugswobnung bedungen, so ist auch dieser Umstand mit Angabe
der zur Auszugswohnung gebörigen Räumlichkeiten in der Fassion ausdrücklich
anzuführen.
§. 27.
Die Fassionen von grundherrlichen Gefällen müssen entbalten:
1I) bei Erbzinsen, Gülten und anderen firen Gefällen, auf dem Grunde
der vorhandenen Erb= und Zins-Bücher, bezüglich Heberegister, gefer-
tigte genaue Nachweisungen über den dermaligen Stock derselben;
2) bei Zehnten, Lehenwaare und sonstigen veränderlichen Gefällen die
Angabe des Durchschnittsertrages der letzten zeben Jahre;
3) überhaupt bei Natural-Gefällen die gehörig specificirte Angabe der
Beträge nach Maß, Zahl, Gewicht rc.
Zugleich sind von den etwaigen Erhebungsaufwänden diejenigen einzeln
aufzuführen, welche mit dem Bezuge der betreffenden Gefälle nothwendig und
unvermeidlich verbunden sind.
#. 28.
Einzureichen sind übrigens die Fassionen über grundberrliche Gefälle:
1) wenn das Bezugsrecht an den Besitz eines inländischen Gutes oder
Grundstückes gebunden ist, — bei dem Rechnungsamte (der Steuer-
Lokal-Kommission) desjenigen Bezirkes, in welchem das berechtigte Gut
oder Grundstück liegt;
2) wenn dagegen das Bezugsrecht entweder überall nicht an den Besitz
eines Gutes oder Grundstücks, oder doch nicht an den Besitz eines in-
ländischen solchen gebunden und der Bezugsberechtigte
a) eine (inländische oder ausländische) physische, oder eine auslän=
dische juristische Person ist — bei dem Rechnungsamte (der