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III. Folgen vernachlässigter oder hintergogener Fatirung.
S. 37.
Wer die im F. 16 und im F. 19 erwähnten Fristen versäumt, hat es sich
selbst zuzuschreiben, wenn er bei dem ersten Theile der Orts-Quote mit einem Ein-
kommen forthin zur Steuer gezogen wird, welches er ganz oder theilweise zu
beziehen aufhörte.
.
Wer ein zum ersten Theile des Orts-Steuer-Kapitals gehöriges Einkommen
ganz oder theilweise dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) ver-
schweigt, obgleich er nach den obigen Bestimmungen zur Fatirung desselben ver-
pflichtet war, hat nicht allein die davon hinterzogene Steuer nachträglich zu ent-
richten, sondern auch noch überdem für jedes Jahr der hinterzogenen Steuer,
wenn die Verschweigung ein Dienstgehalts--, Wartegelder-, Pensions= oder Aus-
zugs-Einkommen, oder ein Einkommen an grundherrlichen Gefällen, zum Gegen-
stande hatte, den vierfachen Jahresbetrag dieser Steuer, waren aber Kapital-
Zinsen oder andere Renten verschwiegen worden, den ein fachen Jahresbetrag
des verschwiegenen Einkommens als Strafe zur Steuerkasse zu entrichten.
#. 39.
Dieser Jahresbetrag ist jedoch bei verschwiegenem Einkommen von Kapi-
tal-Zinsen, dafern nicht etwa ein noch geringerer Zinsertrag nachgewiesen werden
kann, nur zu vier Prozent des Kapitals anzunehmen.
ß. 40.
Gleichgültig ist es, ob die zu ahndende Verschweigung zu Anfang der Fi-
nanz-Periode, oder im Laufe derselben (bei dem Eintritte eines neuen Erwerbes)
geschehen war, ob die Angabe ganz unterlassen oder unwahr (fälschlich) bewirkt
worden war, ob der steuerpflichtige Kapitalist oder Renten-Inhaber den Kapital-
Stock zu niedrig fatirt, oder, gegen die Wahrheit, den Zinsertrag unter vier Pro-
zent angesetzt, oder gar die Unverzinslichkeit vorgegeben hatte.
&. 41. -
Wer zwar anfänglich eine falsche Angabe bewirkt, dieselbe jedoch noch vor
Ablauf der zur Angabe des steuerbaren Einkommens nachgelassenen Frist G. 15
und §. 18) noch berichtigt hat, unterliegt keiner Strafe.
§6# 42.
Auch die Erben sind schuldig, die von ihrem Erblasser verwirkte Strafe
neben der Steuernachzahlung zu erlegen, obgleich die Sache erst nach dem Tode
des Erblassers zur Untersuchung und Entscheidung kommt. Doch soll in einem
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