Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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solchen Falle die nach §. 38 zu berechnende, von den Erben zu erlegende Strafe 
bei verschwiegenen Kapital-Zinsen und anderen Renten nicht über den vierfachen 
Jahresbetrag des von dem Erblasser verschwiegenen, der Steuer entzogenen Ein- 
kommens ansteigen dürfen; es wäre denn der Erbe hätte selbst an dem Ver- 
gehen des Erblassers Theil genommen. 
§ 43. 
Die im F. 38 angedrohte Strafe verjährt erst mit dem Ablaufe von vol- 
len funfzehen Jahren, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die unterlassene 
richtige Angabe hätte bewirkt werden sollen, bezüglich die unrichtige bewirkt 
worden ist. - 
Z.44. 
Vor dem Ablaufe von funfzehen Jahren nach erfolgter Einreichung sind die 
bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) überreichten Fassionen 
nicht zurückzugeben und auch nach funfzehen Jahren nur auf Verlangen des Fa— 
tirenden oder dessen Erben. 
Versiegelt eingereichte Kapitalzins- und Renten-Fassionen, die im Laufe des 
sechszehenten Jahres nach erfolgter Einreichung nicht zurück erbeten worden sind, 
ist das Rechnungsamt zu vernichten ermächtigt. 
. 45. 
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere Verbrechen zusammen, so tritt 
die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der letzteren ein. 
IV. Verfahren hinsichtlich der Erforschung und weiteren Behandlung der Steuerhinterziebungen. 
. 46. 
Die Steuereinnehmer sind, bei Vermeidung einer Disciplinar-Ahndung von 
Seiten des Staats-Ministeriums, verpflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht 
hinterzogener oder unrichtiger Fatirung von zum ersten Theile des Orts-Steuer- 
Kapitals gehörigem Einkommen dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommis- 
sion) anzuzeigen. 
Derjenige Steuereinnehmer, dessen Anzeige einer Steuerhinterziehung sich 
bewahrheitet, hat ein Viertheil von der von dem Schuldigbefundenen erlegten 
Strafe als Anzeigegebühr anzusprechen. 
Dieser Strafantheil bleibt dem Denuncianten auch dann, wenn dem De- 
nunciaten ein Theil der Strafe bis auf ein Viertheil herab erlassen wird. Sollte 
aber noch eine weitere Minderung oder ein völliger Erlaß der Strafe Statt 
finden: so hat im erstern Falle der Denunciant mit dem nicht erlassenen Theile
	        
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