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der Strafe ohne Weiteres sich zu begnügen und im letztern Falle auf gar keine
Denuncianten-Gebühren Anspruch zu machen.
#S. 47.
Die Rechnungsämter (Steuer-Lokal-Kommissionen) haben nicht allein die
von den Steuereinnehmern ihnen zukommenden Anzeigen möglichst weiter zu ver-
folgen, sondern auch selbstthätig fortwährend die sorgfältigste Aufmerksamkeit
auf etwaige Stenerverschweigungen zu richten, alle bei dieser Kontrole zu ihrer
Kenntuiß gelangenden Umstände und Verhältnisse genau zu beobachten und je-
den demzufolge hervorgetretenen Verdacht einer Steuerhinterziehung berichtlich
zur Kenntniß des Staats-Ministeriums zu bringen.
§. 48.
Sollte ihnen als Mittel zur Erforschung einer vermutheten Steuerhinter-
ziehung die Einsicht des einen oder des andern Akten-Stückes einer Gerichtsbe-
hörde nöthig erscheinen, so hat ihnen diese die begehrten Akten vorzulegen, auch
sonst alle durch Schuldklagen-, Pfand= und Privilegien-Bestellung, Nachlaß-
Regulirungen, Vormundschaften u. s. w. zu ihbrer Kenntniß gekommenen Notizen
bereitwilligst mitzutheilen. Auch über das Ergebniß dieser Nachforschungen ba-
ben die Rechnungsämter (Stener-Lokal-Kommissionen) jedesmal an das Staats-
Ministerium zu berichten.
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Ist dem Staats-Ministerium durch dergleichen Anzeigen und Berichte, oder
sonst der Verdacht einer Steuerhinterziehung beigekommen, so liegt ihm ob, ent-
weder sofort die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen den Verdächtigen
oder dessen Erben zu veranlassen, oder zuvor die nähere Ermittelung der ver-
mutheten Hinterziebung auf dem nachstebend bezcichneten Wege zu versuchen.
§. 50.
Handelt es sich von dem Verdachte einer Hinterziebung der Steuer von
Kapital-Zinsen oder anderen Renten und ist die Kapital= und Renten-Angabe in
einer versiegelten Fassion (. 34) bewirkt worden, so ist das Staats-Ministerium
befugt, die Entsiegelung anzuordnen. Diese geschiebt, wenn sie das Staats-
Ministerium nicht ausnahmsweise selbst zu bewirken sich veranlaßt findet, bei
demjenigen Rechnungsamte (Steuer-Lokfal-Kommission), bei welchem die Fassion
niedergelegt ist. Jedenfalls ist der Aussteller der Fassion oder, bei dessen etwa
bereits erfolgtem Ableben, sein Erbe vom Rechnungsamte (von der Steuer-Lo-
kal-Kommission) dazu vorzuladen. Erscheint aber derselbe auf einmalige Ladung
nicht, so erfolgt die Entsiegelung und Einsichtnahme der Fassion ohne sein Beisenn.