76
. 51.
Das Resultat der Einsichtnahme hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-
Kommission) dem Staats-Ministerium anzuzeigen.
Fällt die Untersuchung für den Aussteller der Fassion aus, so ist der ge-
öffnete Zettel mit dem Amtssiegel wieder zu verschließen, und es sind Alle, die
von dessen Inhalte amtliche Kunde erlangten, zur strengsten Verschwiegenheit
darüber verpflichtet.
g. 52.
Stellt sich die in einer versiegelt eingereichten, aber legal (F. 50) entsie-
gelten Fassion enthaltene Angabe, oder stellt sich die Angabe, welche in einer
offen übergebenen Fassion bezüglich irgend eines zum ersten Theile des Steuer-
Kapitals gehörigen Einkommens gemacht wurde, dem Staats-Ministerium als
nicht glaubhaft dar: so ist Letzteres berechtigt, die eidliche Bestärkung von dem
Aussteller zu erfordern. Diese Eidesleistung findet bei der Gerichtsbehörde Statt,
welcher der Aussteller für seine Person, oder in Ansehung des in Frage stehen-
den Einkommens unterworfen ist.
ß. 53.
Weigert sich derselbe, den verlangten Eid zu leisten, oder bleibt er im
Schwörungs-Termine aus, so gilt dieses einer Berufung auf gerichtliches Verfahren
(K. 55) gleich.
§. 54.
Wird der Verdacht auf dem in dem §. 52 und F. 53 vorgeschriebenen Ver-
waltungswege zur Gewißheit erhoben, so hat das Staats-Ministerium die gesetz-
liche Strafe (G. 38) dem Steuerhinterzieher durch das Rechnungsamt (die Steuer-
Lokal-Kommission) anfordern zu lassen, auch wegen der nachträglichen und wegen
der künftigen Steuerzahlung zu beschließen und anzuordnen.
. ZZ.
Unterwirft der Denunciat der Strafanforderung im Verwaltungswege G. 54)
sich nicht, so ist ein Strafverfabren nach Maßgabe der Strafproceßordnung
wider ihn einzuleiten (Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 20. März 1850).
Das Rechnungsamt (die Steuer-Lofal-Kommission) hat in diesem Falle dem
Staats-Ministerium Anzeige zu erstatten.
. 56.
Wird auf dem eingeschlagenen Verwaltungswege der obwaltende Verdacht
weder vernichtet noch zur Gewißheit erhoben, so hat das Staats-Ministerium