Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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demnächst ohne Weiteres den Antrag auf Einleitung der gerichtlichen Untersu- 
chung gegen den Verdächtigen stellen zu lassen. 
V. Von den Steuerrollen für den ersten Theil der Orts-Quote und den dazu gehörigen Ab- und 
Zugangs-Listen. 
§. 57. 
Ueber die bis zum Ablaufe der im F. 15 erwähnten Frist theils ausdrücklich 
fatirten, theils nach F. 16 für fatirt anzunehmenden, zum ersten Theile der Orts- 
Quote gebörigen Individual-Steuer-Kapitale jedes Gemeindebezirks hat das Rech- 
nungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) ein vollständiges, die Jahre der gan- 
zen Finanz-Periode umfassendes Verzeichniß — die Steuerrolle für den ersten 
Theil der Orts-Quote — aupfzustellen, für das zweite, sowie für jedes fernere 
Halbjahr der Finanz-Periode aber, alsbald nach Verlauf der in den F. 18 
§. 19 gedachten Frist, ein ähnliches Verzeichniß — eine Ab= und Zugangs- 
Liste zur Steuerrolle fü hei ũ ie i 
unmittelbar vorausgegangenen Semester bezüglich des zum ersten Theile der Orts- 
Quote gehörigen Einkommens vorgekommenen Veränderungen. 
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Die der Besteuerung unterliegenden Besoldungen, Gehalte, Wartegelder, 
Pensionen und Auszüge, sowie die Zinsen von Aktiv-Kapitalen und andere Ren- 
ten sind dabei je nach ihren vollen Jahresbeträgen, ebenso die Einkünfte der 
grundherrlichen Gefälle nach ihren Jahres-Netto-Erträgen in Ansatz zu bringen. 
K 539. 
Die Berechnung der Naturalien-Stücke bei Auszügen und Pachtungen hat 
hier in der Weise zu geschehen, daß 
ein m Weimarisher Scheffel Waizen mit 2 Thaler 15 Gooschen 
                                                
Roggen l 20 
Gerstt . I10 
Hafer — 20 
angesetzt wird. Das Nämliche gilt bei Pensionen ind Gehalten, überhaupt bei 
Besoldungen, bei welchen diese Naturalien nicht dekretmäßig anders veranschlagt, 
oder in einem Gesammtbetrage in den Etat eingerechnet sind. 
Bei der Fassion des Zinsstückwerkes sind die Ablösungspreise nach F. 55 
des Ablösungsgesetzes vom 18. Mai 1848 zum Grunde zu legen. 
Andere Naturalien sind nach den herkömmlich angenommenen Preisen oder, 
wo diese fehlen, nach einem billigen, ortsüblichen Marktpreise anzusetzen, Er- 
träge von Dienstländereien unter Zugrundelegung obiger Frucht-Taxen, Holz-
	        
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