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Deputate, ingleichen Dienstwohnungen, wo sie nicht schon im Besoldungs-Etat
veranschlagt sind, nach den gewöhnlichen Kauf= und Miethpreisen des Ortes
oder der Umgegend.
S§. 60.
Bei Auszügen ist jedoch die freie Wohnung sammt Holz und Licht über-
haupt nur dann mit aufzurechnen, wenn der Auszügler eine besondere Aus-
zugswohnung inne hat, nicht auch wenn er mit in dem Hauswesen des Aus-
zugspflichtigen wohnt.
§. 61.
Das Nähere über die Einrichtung der Steuerrollen und der Ab= und
Zugangs-Listen für den ersten Theil der Orts-Quote, über die Zeit, zu wel-
cher sie vollendet vorliegen müssen, endlich darüber, was mit ihnen weiter zu
geschehen habe, bleibt den Vorschriften über die Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes vorbehalten.
B. Von der Aufbringung des zweiten Theiles der Orts-OQuote.
I. Von der Verzeichnung der Steuerpflichtigen und von dem Berufe, sowie von der Wahl und
Ernennung der Steuervertheiler.
. 62.
Die Ermittelung der Steuer-Kapitale der einzelnen Beitragspflichtigen, welche
zum zweiten Theile der Orts-Quote beitragspflichtig sind, geschiebt in jedem
Gemeindebezirke alljährlich unter der Leitung der Rechnungsämter (Steuer-Cokal=
Kommissionen) durch verpflichtete Schätzer oder Orts-Stenervertheiler, de-
nen zu diesem Bebufe der Orts-Gemeindevorstand bis zum achten Januar
jeden Jahres ein entsprechendes genaues Verzeichniß sämmtlicher in der Steuer-
rolle für den zweiten Theil der Orts-Quote (F. 90) aufzuführenden Individuen
zuzustellen hat.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses ist der Ge-
meindevorstand verantwortlich.
. 63.
Die geringste Zabl der Steuervertheiler eines Gemeindebezirkes ist in der
Regel sieben. Nur für sehr kleine Gemeindebezirke dürfen ihrer noch weniger
seyn. Jedenfalls sollen zwei Feldgeschworne des Ortes, ingleichen in städtischen
Gemeindebezirken die Bezirksvorsteber, in Land-Gemeindebezirken der Bürger-
meister (Schuldbeiß) darunter sich befinden.