79
§. 64.
Die Wahl und Ernennung der übrigen Orts-Steuervertheiler geschieht in
der Weise, daß der Gemeinde vorstand — wenn und so lange aber letzterer
selbst die Steuer-Lokal-Kommission bildet, der Gemeinderath — jedes Ortes
die doppelte Anzahl der nach dem Ermessen des Rechnungsamtes (der Steuer-
Lokal-Kommission) noch erforderlichen Steuervertbeiler aus der Mitte der Orts-
bürger erlieset und dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) zur
Auswahl vorschlägt, das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) aber die
Auswahbl unter den Vorgeschlagenen trifft.
. 65.
Bei dem Vorschlage und bei der Ernennung der Steuervertheiler ist ge—
nau darauf zu achten, daß dazu nur Männer vorgeschlagen und auserwählt
werden, welche Redlichkeit und unbescholtenen Ruf mit der nöthigen Sach= und
Personen-Kenntniß verbinden.
Der Verein der Steuervertbeiler ist der Art zusammenzusetzen, daß in dem-
selben tbunlichst alle in dem Orte bestehenden Nahrungszweige für genügen
vertreten erachtet werden können.
#. 66.
Das Amt eines Steuervertheilers ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt
und es darf die Wahl dazu nur abgelehnt werden von
1) Justiz-, Verwaltungs= und Finanz-Beamten,
2) Personen, welche dem Lebrerstande angebören,
3) Aerzten,
4) solchen, welche das 60. Lebensjahr erreicht haben.
Nicht gewählt können werden:
1) Personen, welche das 211. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
2) Beamte bei der Behörde, welche die Geschäfte der Steuer-Lokal-Kom-
mission besorgt.
Wer die Uebernahme ohne solchen Grund verweigert, ist vom Rechnungs-
amte (der Steuer-Lokal-Kommission) durch Geldstrafen, welche bei fortgesetzter
Weigerung zu erhöhen sind, zur Uebernahme anzuhalten.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer einer Finanz-Periode. Die früheren
Steuervertheiler dürfen wieder gewählt werden und können die ernenete Wahl
gleichfalls nur aus den eben gedachten Gründen ablehnen.
. 67.
Sämmtliche Steuervertheiler haben unter Verweisung auf den geleisteten
Staatsbürgereid in die Hand des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission)
15