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feierlich anzugeloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft, nach ihrer besten Einsicht,
ohne alle Nebenrücksichten und ohne die geringste Parteilichkeit verrichten wollen.
Bestechlichkeit oder sonstiger Mißbrauch ihrer amtlichen Befugnisse sollen an
den Steuervertbeilern nach der Strenge der Gesetze bestraft werden.
II. Allgemeine Bestimmungen in Betreff der Abschätzung der Stkeuerpflichtigen.
. 68
Bei der Abschätzung durch die Steuervertheiler sind die möglichen verschie-
denen Quellen des zum zweiten Theile der Orts-Quote gehörigen Einkommens
eines jeden Steuerpflichtigen sorgfältigst zu beachten und es ist für eine jede der-
selben die Schätung in einem besondern Ansatze auszusprechen. Es muß jedoch
die Gesa Schätzungssumme eines jeden Steunerpflichtigen mit fünf Thalern
theiltar senn; auch — von den in den FK.GS. 71, 77, 798 festgesetzten Aus-
nahmsfällen abgeseben — zum Mindesten mit funszeben Thalern in Ansatz
gebracht werden.
Hausfrauen und über achtzeben Jahre alte Haustöchter, welche keinen selbst-
ständigen Erwerb haben, allein das Einkommen des Familienvaters durch Er-
werb erböhen, sind zwar nicht besonders einzuschätzen, wohl aber bei der Ab-
schätzung des Familienvaters zu berücksichtigen.
. 69.
Jeder Abzuschätzende ist verpflichtet, den Steuervertheilern alle zu einer
richtigen Abschätzung erforderliche Nachrichten und Auskünfte auf Verlangen
unweigerlich und unverzüglich zu ertbeilen. Dagegen haben sich die Steuerver-
theiler jedes inquisitorischen Eindringens in die Vermögens= und Kredit-Verhält-
nisse der Abzuschätzenden gänzlich zu entbalten.
III. Regeln für die Abschätzung der einzelnen Arten des Einkommens.
. 70.
Bei der Abschätzung des Einkommens von Grund und Boden (der Bo-
denrente) haben die Steuervertheiler nicht bloß die einzelnen Grundstücke (Steuer-
Items), welche ein Steuerpflichtiger des Ortes eigenthümlich oder nießbräuchlich
inne hat, sondern dessen gesammten von dem Orte aus bewirthschafteten inlän-
dischen Grundstückobesitz und den Ertrag, welchen diese Grundstücke in ihrer Ver-
bindung mit einander gewähren, in das Auge zu fassen. Für Gebände ist das
Einkommen nach den ortsüblichen Mietbpreisen und den sonstigen auf solches
Einfluß äußernden Verbältnissen zu bemessen.
. 7I.
Grundstücke, welche in der Flur liegen, oder doch dahin steuern, aber von
einem andern Orte aus — innerhalb oder außerhalb des Großherzogthumes —