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bewirthschaftet werden, sind in der Steuerrolle des Ortes, wohin sie katastrirt
sind, mit dem Betrage einzuschätzen, welcher nach ortsüblichen Preisen als Pacht-
geld von denselben zu erlangen seyn wird, und sind es Holzgrundstücke, nach
wirthschaftlichem Nutzungsanschlage.
Erreicht ein solches Einkommen den Betrag von funfzehen Thalern nicht,
so ist dasselbe mit zehen Thalern oder nach Befinden mit fünf Thalern einzu-
schätzen.
#§. 72.
Ist ein Grundstück oder ein Grundstücks-Komplex ganz oder zum Theil
verpachtet oder vermiethet, so vertritt insoweit der bedungene Pacht= oder Mieth-
Zins die Stelle der von dem Verpachter oder Vermiether zu versteuernden Ab-
schätzungssumme. Dabei sind etwaige Natural= oder sonstige Neben-Leistungen,
sowie die dem Verpachter etwa vorbehaltenen Nutzungen hinzuzurechnen.
§#. 73.
Erstreckt sich eine Wirthschaft auf Grundstücke desselben Besitzers in ande-
ren inländischen Fluren, so ist die Abschätzung des Wirthschaftsertrages G. 70)
dennoch mit Rücksicht auf den ganzen dazu gehörigen inländischen Grundbesitz
zu bewirken; es ist aber demnächst von der Abschätzungssumme dasjenige Steuer-
Kapital abzuziehen, welches für die auswärtigen Grundstücke in die Steuerrolle
des Ortes, wo sie liegen, nach §. 71 eingetragen ist.
Ebenso ist, falls zu einem verpachteten Gute Grundstücke in anderen in-
ländischen Fluren gehören, das nach F. 71 ermittelte Steuer-Kapital, womit
diese auswärts gelegenen Grundstücke in der Steuerrolle ihres Ortes eingeschätzt
sind, an dem Gesammtbetrage des Pachtgeldes (C. 72) zu kürzen und nur der
Rest desselben an dem Orte zur Besteuerung zu ziehen, wo die Gutswirthschaft
sich befindet.
74.
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gewerbe und Erwerbe, oder
aus kaufmännischem Erwerbs= oder Fabrik-Betriebe — wobin auch das Ein-
kommen aus nicht landwirthschaftlichen Pachtungen, z. B. aus Pachtungen von
Brauereien, Gast= und Schenk-Wirthschaften, Gärten zu Betreibung der Han-
delsgärtnerei u. s. w., zu zählen ist — ist Alles in Betracht zu zieben, was dem
Abzuschätzenden aus diesen Erwerbs= oder Geschäfts-Zweigen an Haupt= und Neben-
Einnahmen, auch sonstigen Vortbeilen, zufließt, obne Rücksicht darauf, ob er
diese Einnahmen, diese Vortheile, zum nothwendigen Lebensbedarfe, oder bloß
zu feineren Lebensgenüssen verwendet, oder Etwas davon erspart, oder nicht,
15.