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namentlich auch ohne alle Rücksicht auf den Aufwand für Speise und Trank,
Wohnung, Kleidung, Dienstboten u. s. w. für sich oder seine Familie.
Nur der Theil seiner Einnahme, den er unmittelbar auf den notlwendigen
Betrieb seines Gewerbes oder Geschäftes verwenden muß, z. B. auf Geschäfts-
Materialien oder Handelswaaren, auf Geschäftsgehülfen und sonstige Arbeiter
im Geschäft, kann ihm als zu versteuerndes Einkommen nicht angerechnet werden.
Abzurechnen sind namentlich auch bei Pachtungen die Pachtsummen und andere
dem Verpachter oder für denselben zu gewährende Leistungen; dagegen ist der
Verpachter mit der entsprechenden Summe in die Steuerrolle des Ortes, an
welchem das Geschäft betrieben wird, einzustellen.
Von den in dem Geschäfte stebenden oder umlaufenden Anlage= und Be-
triebs-Kapitalen ist, je nach der Schwunghaftigkeit und Einträglichkeit des Ge-
schäftes, ein böherer oder geringerer Ertrag als zu versteuerndes Einkommen
bei der Einschätzung des Gewerbseinkommens mit zu veranschlagen, und es ist
die höhere oder geringere Verwerthung der Thätigkeit des Geschäftstreibenden,
auch mit Rücksicht auf die Größe des Kapitals, auf den öftern Umsatz dessel-
ben und auf die Einträglichkeit des Geschäftszweiges, wie ein Honorar oder Lohn
zu bestimmen.
# 75.
Bei der Einschätzung der Besitzer oder Nießbraucher von inländischen Grund-
stücken, die sie selbst bearbeiten oder bewirtbschaften — also bei der Einschätzung
des Feldgewerbes — soll angenommen werden, als ob sie die auf diese
Grundstücke verwendete Thätigkeit um Lohn verrichten. Dieser fingirte Lohn
ist von den Stenervertheilern nach ortsüblichen Preisen zu Gelde zu veranschla-
gen und die Abschätzungssumme biernach zu bemessen.
. 76.
Wenn ein solcher Grundbesitzer nicht selbst die Hand bei der Bearbeitung
anlegt, sondern seine Grundstücke durch Lohnarbeiter oder besondere Verwalter
bewirthschaften läßt, jedoch wenigstens die allgemeine Oberaufsicht über die Be-
wirthschaftung führt: so ist derselbe mit dem Betrage abzuschätzen, zu welchem
diese Aufsichtsführung, wenn sie der Bewirthschaftung fremder Grundstücke ge-
widmet würde, veranschlagt werden könnte.
77.
Ist der Grundbesitz, auf welchen ein Eigentbümer oder Nießbraucher seine
Erwerbsthätigkeit verwendet, so geringfügig, daß diese Erwerbsthätigkeit nicht
einmal auf volle funfzehen Thaler veranschlagt werden könnte, so darf sie nur