Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Als  Regel  gilt,  daß  jeder  Civil-Beamte,  welcher  in  der  Reserve  oder  Landwehr  steht,  oder  nach

Maßgabe  seines  Alters  aus  der  Reihenfolge  noch  dazu  aufgerufen  werden  möchte,  im  Falle  einer
Mobilmachung  seiner  militairdienstlichen  Bestimmung  folgen  und  eintreten  muß.

Eine  Ausnahme  von  der  àd  2.  festgesetzten  Regel  fsindet  nur  dann  statt,  wenn  der  Chef  der  Behörde,

bei  oder  unter  welcher  der  Civil-Beamte  angestellt  ist,  pflichtmäßig  erklärt,  daß  letzterer  in  seinen
Arbeiten  von  einem  anderen  Beamten  nicht  vertreten  werden  könne.

Ein  derartiges  Attest  der  Unentbehrlichkeit  für  den  Civildienst  darf  aber  nur  solchen  Beamten  ertheilt

werden,  die  in  ihren  Civilverhältnissen  für  militairische  Zwecke  wirksam  sind,  als  z.  B.  die  Militair-Departements-Räthe
  bei  den  Regierungen,  die  Landräthe,  Bürgermeister,  Ortsschulzen  2c.

Allein  auch  den  Beamten  dieser  Kategorie  kann  und  muß  das  Unentbehrlichkeits-Attest  verweigert
werden,  sobald  nach  den  Umständen  eine  Stellvertretung  derselben  ohne  Nachtheil  des  Civildienstes
zulässig  erscheint.

Außer  den  ad  4.  bezeichneten  Beamten  können  nur  noch  mit  Unentbehrlichkeits-Attesten  versehen  werden:

a)  durch  die  Chefs  der  Provinzial-Behörden:  die  einzeln  stehenden  Beamten  Königlicher  Kassen,  welche
Kaution  gestellt  haben;  einzeln  stehende  Schullehrer,  deren  event.  Stellvertretung  nicht  zu  bewirken
sein  möchte;  die  Grenz-Aussichts-Beamten,  namentlich  die  Ober-Zoll-Inspektoren,  Ober-Grenz-Kontroleure
  und  Grenz-Aufseher;  die  See=  und  Binnen-Lootsen;

b)  die  etatsmäßigen  Postbeamten  und  die  mit  technischem  Postdienst  beschästigten  Diätarlen,  soweit  sie
gegen  eine  fixirte  Remuneration  oder  fixirte  Diäten  in  unentbehrlichen  Dienststellen  verwendet
werden,  durch  die  ihnen  vorgesetzten  Ober-Post-Direktionen  nach  vorgängiger  Einholung  der  Genehmigung
  der  obersten  Post-Behörde;

I)  dle  zu  einem  geordneten  und  gesicherten  Betriebe  der  Eisenbahnen  unbedingt  nothwendigen  Beamten
bei  den  Staats=  und  Privat-Eisenbahnen,  insbesondere  die  Eisenbahn-Baumeister,  die  Betriebs-Direktoren
  und  Betriebs-Inspektoren,  Stations-Vorsteher  und  Stations-Assistenten,  Maschinenmeister,
Werkführer,  Bahnmeister,  Weichensteller,  Telegraphen-Inspektoren  und  Aufseher,  Telegraphisten,
Lokomotivführer,  Heizer,  Zugführer,  Schaffner,  Bremser,  Schmierer,  Rangirmeister  größerer  Stationen
  (letztere  auch  wenn  sie  nicht  zu  den  Beamten  gehören);  von  dem  Personal  der  Eisenbahn-Trajekt-Anstalten:
  die  Schiffs-Kapitaine,  Steuerleute,  Matrosen  und  Maschinisten;  die  Bahnwärter,
sowie  bei  den  Staats=  und  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Elsenbahnen  auch  noch  die  Mitglieder
der  Königlichen  Direktionen,  die  Rendanten  der  Haupt-Kassen  und  die  Güter-Expedienten,  und  bei
den  nicht  unter  Staats-Verwalung  stehenden  Eisenbahnen  der  Vorsitzende  der  Direktion  und  dasjenige
  Mitglied  derselben,  welches  mit  der  Leitung  des  Betriebes  speziell  beaufwagt  ist,  —  und  zwar
alle  Vorgenannten,  bei  den  Staats=  und  unter  Staats-Verwaltung  stehenden  Eisenbahnen,  durch
die  ihnen  vorgesetzten  Königlichen  Direktionen,  und  bei  den  Privat-Eisenbahnen  durch  die  Königlichen
  Eisenbahn-Kommissariate,  oder  Eisenbahn-Kommissarien,  bei  sämmtlichen  Eisenbahnen  aber
nur  nach  vorgängigem  motivirten  Bericht  an  das  Handels-Ministertum  und  auf  dessen  ausdrückliche
Genehmigung;

4)  die  Beamten  der  Staats-Telegraphle;  die  nicht  etatsmäßig  angestellten  jedoch  nur  soweit  sie  im
technischen  Dienste  beschäftigt  sind  und  nach  vorgängiger  Einholung  der  Genehmigung  des  König-