Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Jäger  der  Klasse  A.  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen  aus  dem
Dienstverhältniß  entlassen  werden.

5.  Dielenigen  Mannschaften,  welche  in  Folge  der  Entscheidungen  des  Brigade-Kommandeurs  als  ganz
dienstunbrauchbar  anerkannt  werden,  sind  in  den  Stammlisten  unter  Angabe  des  Grundes  und  des
Datums  der  Entscheidung  zu  löschen  und  durch  den  Landwehr-Bezirks-K  deur,  unter  Eintragung
  derselben  Angaben  in  den  Militairpaß,  aus  der  Reserve  resp.  Landwehr  zu  entlassen.

Diejenigen,  welche  als  nur  garnisondienstfähig  zurückgestellt  werden,  bleiben  zwar  in  der  Stammliste
  auf  ihrem  bisherigen  Platze  stehen,  sind  jedoch,  um  sie  bei  Beorderung  von  Mannschasten  sogleich
zu  erkennen,  in  der  Liste  deutlich  zu  marquiren.  Um  sie  demnächst,  wenn  nach  Einziehung  aller  felddienstfähigen
  Mannschaften  der  Landwehr  auf  sie  zurückgegriffen  werden  muß,  leicht  in  den  Listen  auffinden
  zu  können,  werden  sie  in  eine  besonders  für  sie  zu  führende  Hülfsliste  —  enthaltend  die  Rubriken:
  Laufende  Nr.,  Jahrgang  und  Nr.  der  Stammliste,  Truppengattung,  Charge,  Vor=  und  Zunamen,
  Aufenthalts-Ort,  Amt,  Bürgermeisterei  2c.,  Bemerkungen  —  zusammengetragen.  In  der
Rubrik  „Bemerkungen“  der  Haupt-Stammliste  ist  Datum  der  Zurückstellung  und  Nr.  der  vorstehend
erwähnten  Hilfsliste  anzugeben.

Einen  entsprechenden  Vermerk  erhalten  auch  die  Ueberweisungs-Nationale.

6.  Die  ad  4.  erwähnten  Listen  mit  den  Entscheidungen  des  Brigade-Kommandeurs  sind  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  als  Beläge  zu  den  Stammlisten  sorgfältig  aufzubewahren.

5S.  39.
Zurückstellung  von  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  in  Berücksichtigung
häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse.“)

1.  Aus  Anlaß  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse,  wie  sie  in  den  „Bestimmungen  über  Klassifizirung
der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  wegen  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse“  näher  bezelchnet
  sind,  kann  die  zeit=  und  bedingungsweise  Zurückstellung  von  Mannschaften  der  Reserve  und
Landwehr  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  oder  außerordentlichen  Verstärkung  des  Heeres  verfügt  werden.

2.  Da  die  Zurückstellung  von  Mannschaften  wegen  häuslicher  oder  gewerblicher  Verhältnisse,  wenn  dieselben
  in  andere  Bezirke  verziehen,  erlischt,  so  bedürfen  die  Ueberweisungs-Nationale  keines  Vermerkes
über  etwa  verfügte  Zurückstellungen.

3.  Die  zurückgestellten  Mannschaften  bleiben  in  den  Stammlisten  auf  ihrem  bisherigen  Platze  stehen,
sind  jevoch  deutlich  zu  bezeichnen,  damit  bei  Beorderung  von  Mannschaften  aus  der  Liste  Irrthümer
vermieden  werden,  und  ist  auf  die  betreffende  Nummer  des  nach  Schema  11.  zu  führenden  besonderen

'  Verxzeichnisses  hinzuweisen.  +  4.
—  Zurückstellung  der  unabkömmlichen  Beamten.  **)
1.  Die  Verpflichtung  der  Civil-Beamten  zum  Militairdienst  bleibt  gänzlich  von  den  bestehenden  allgemeinen
  Vorschriften  über  die  Ergänzung  der  verschiedenen  Heeres-Abtheilungen  abhängig.

*)  Dispensation  von  den  Uebungen  f.  .  53.
%  In  Betreff  der  Beziehungen,  in  welchen  die  zum  Militatrdienst  einberufenen  Beamten  zu  threr  clvildienstlichen
Stellung  verbleiben,  vergl.  Staats-Ministerlal-Beschluß  vom  22.  Januar  1831.

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