Seitt des
J n h alt. Regierungs=
Blattes.
9) zwischen Oesterreich und Preußen vom 19. Februar 1853 mit zwei Ver-
zeichnissen der im Zwischenverkehr zwischen Oesterreich und Preußen eingangs-
zollfreien oder einem ermäßigten Zollsatze oder Eingangsabgaben unterliegen-
den Gegenstände, nebst einem Zoll-Kartel und einem Münz-Kartel, inglei-
chen Beitritt des Großherzogthumes, der Herzogthümer Modena und Parma 5225 266.
und des Fürstenthumes Liechtenstein zu diesem Vertrgggaa 331.
10) zwischen den unter Nr. 3 genannten Staaten einerseits und dem Fürsten-
thume Waldeck andererseits, die Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthu-
mes Pyrmont an das Joll-System Preußens und der übrigen Staaten des!
Jollvereines betreffend, vom 3. September 1853.. ........·.......... 356 — 358.
Zucker — Rübenzucker — inländischer — Steuersatz davon und Ein-
gangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup auf die Zeit vom 1. Septem-
ber 1853 bis Ende August 19115 141—143
Vorstehendes Repertorium ist zu Folge des bei Errichtung des Großber=
zoglichen Regierungs-Blattes am 18. März 1817 erschienenen höchsten Patents
und gemäß der Verordnung vom 2. März 1832 (Reg. Blatt v. J. 1817
S. 2 und v. J. 1832 S. 13) bearbeitet und abgedruckt worden.
Weimar am 31. Dezember 1853.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regiernngs-Blattes.
Ernst Müller.